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Wie definiert sich das im Jugendarbeitsschutzgesetz genannte Verkehrswesen?
KomNet Dialog 30570
Stand: 12.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Wie definiert sich das im Jugendarbeitsschutzgesetz genannte Verkehrswesen? Was gehört dazu? Gehört das Verteilen von Zeitungen dazu?
Antwort:
Im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht wird zu Ihrer Frage ausgeführt:
"Zum Verkehrswesen (S. 1 Nr. 3) zählen alle öffentl. und privaten gewerbl. und nicht gewerbl. Betriebe, die Personen, Waren oder Nachrichten in irgendeiner Art befördern, einschl. ihrer Hilfs- und Nebenbetriebe (BVerwG 7.4.1983 NVwZ 1984, 374; OLG KA 14.1.1983 AP JArbSchG § 16 Nr. 1). Beispiele: Eisenbahn-, Straßenbahn-, Omnibus-, Gütertransportunternehmen, Speditionsgewerbe, Reisebüros, Taxiunternehmen, Luftfahrtbetriebe, Zeitungsvertriebsgesellschaften, Postdienste einschließl. ihrer Nebenbetriebe, sofern sie sich mit der Beförderung v. Nachrichten, Personen und Paketen beschäftigen."
Somit fällt das Verteilen von Zeitungen unter den Begriff des Verkehrswesens nach § 16 Abs.2 Nr.3 JArbSchG.