Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Darf ein 15-jähriger bei der Ferienarbeit mit Gefahrstoffen umgehen?

KomNet Dialog 12856

Stand: 31.07.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Favorit

Frage:

Darf ein 15-jähriger bei der Ferienarbeit mit Gefahrstoffen umgehen? Gibt es im Arbeitsschutzrecht Altersbeschränkungen?

Antwort:

Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahren, die an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen, und für Jugendliche unter 18 Jahren, die sich in einer Ausbildung oder einem Beschäftigungsverhältnis befinden, gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG. Dies gilt insbesondere für die arbeitszeitlichen Beschränkungen und Beschäftigungsverbote für gefährliche Arbeiten im Sinne des § 22 JArbschG. 


Nach § 2 JArbSchG gilt als Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt; Jugendlicher ist, wer 15 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für Jugendliche, die der Vollschulzeitpflicht unterliegen, finden die Vorschriften des JArbSchG für Kinder Anwendung. Die Vollschulzeitpflicht ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt und beträgt z. B. in Nordrhein-Westfalen 10 Jahre.

Kinder unter 13 Jahre dürfen gar nicht arbeiten. Ab 13 Jahre sind einige wenige Tätigkeiten zum Aufbessern der Finanzen erlaubt, allerdings nur im privaten Bereich.

Ab 15 Jahren bzw. dann, wenn man nicht mehr schulpflichtig ist, darf man etwas mehr arbeiten, und zwar in den Ferien, aber nicht länger als insgesamt vier Wochen im Jahr. Wenn man mit 15 bereits eine Ausbildung macht, gilt das natürlich nicht mehr.


Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Jugendlichen und natürlich auch Schülerpraktikanten grundsätzlich gefährliche Arbeiten. Dazu zählen nach § 22 Abs. 1 JArbSchG Arbeiten,

a) die mit Unfallgefahren verbunden sind und von denen anzunehmen ist, dass z. B. Schülerinnen und Schüler sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder abwenden können.

b) bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind.


In einem eng begrenzten Rahmen kann von diesen Verboten nur dann abgewichen werden, wenn es

1) zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist,

2) der Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet ist und

3) die geltenden Luftgrenzwerte bei Gefahrstoffen nachweislich

unterschritten sind.


Fazit: Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre Gesundheit gefährden oder ihre Leistungsfähigkeit übersteigen können: beispielsweise durch extreme Hitze, Kälte oder Nässe, durch schädigenden Lärm oder den Umgang mit Gefahrstoffen oder Sprengstoff.


Im Zweifelsfall ist es nach § 27 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz Aufgabe der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde, nach einer Überprüfung des betreffenden Arbeitsplatzes zu entscheiden, ob auf dem Arbeitsplatz ein Jugendlicher beschäftigt werden darf.


Weitere altersabhängige Arbeitsschutzbestimmungen sieht die Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV  vor.

Auf die Informationen unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz weisen wir hin.