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Muss ein Jugendlicher, der bei Ausbildungsvertragsabschluss noch 17 Jahre alt ist, aber bei Aufnahme der Tätigkeit bereits 18 ist, dennoch zur Erstuntersuchung?
KomNet Dialog 28626
Stand: 24.05.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Muss ein Jugendlicher, der bei Ausbildungsvertragsabschluss noch 17 Jahre alt ist, aber bei Aufnahme der Tätigkeit bereits 18 ist, dennoch zur Erstuntersuchung?
Antwort:
Im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) findet sich bezüglich der Erstuntersuchung folgende Regelung:
"§ 32 Erstuntersuchung
(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn
1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind."
Nach den Begriffsbestimmungen ist ein Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Damit ist die Person bei Eintritt in das Berufsleben kein Jugendlicher im Sinne des JArbSchG mehr und eine Erstuntersuchung nach dem JArbSchG ist nicht notwendig. Es gelten aber die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge.