Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was ist bei der Beschäftigung von Kindern im Betriebspraktikum zu beachten?

KomNet Dialog 42234

Stand: 02.08.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Favorit

Frage:

In unserem Betrieb kommen sehr häufig Praktikanten zum beiderseitigen Kennenlernen. Es sind auch Schüler darunter zwischen 16 und 18 Jahren. Nun sollen demnächst Kinder unter 15 Jahren, vieleicht sogar 13-jährige kommen. Gibt es für diese ganz jungen Personen etwas zu beachten? Fur die Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren fertigen wir immer eine Gefährdungsbeurteiung vorab an. Aber was ist mit den ganz jungen Praktikanten??

Antwort:

Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Beschäftigung von Kinder ist verboten (§ 5 Abs.1 JArbSchG). Es gibt Ausnahmen von diesem Verbot, u.a. für Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht (§§ 5 Abs.2-5, 6 und 7 JArbSchG und zu § 5 Abs. 3 die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz). 

 

Eine Beschäftigung von Kindern in Ihrem Betrieb ist nur zulässig im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Zusätzlich können Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden.

 

Auf die Beschäftigung im Rahmen des Betriebspraktikums finden die § 7 Satz 1 Nr.2 und die §§ 9 bis 46 JArbSchG entsprechend Anwendung. Sie dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu 7 Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gibt Regelungen zu Pausen, täglicher Freizeit, Nachtruhe, Unterweisung, etc., siehe JArbSchG.

Sie dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten (§ 22) oder Akkordarbeit (§ 23) beschäftigt werden. Die Arbeit muss menschengerecht gestaltet sein (§ 28), auf die Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistige Entwicklung der Kinder wird im § 28 ausdrücklich hingewiesen.

Der Arbeitgeber hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung der Arbeitsstätte einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die Vorkehrungen und Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz der Jugendlichen (hier Kinder) gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung der Jugendlichen (hier Kinder) erforderlich sind.

 

Für die Kinder im Betriebspraktikum ist ebenfalls eine Gefährdungsbeurteilung (§ 28a, mit Verweis auf das Arbeitsschutzgesetz) durchzuführen. In dieser Gefährdungsbeurteilung muss auf das Alter, die nicht vorhandenen Erfahrungen und die geringe Urteilskraft in Bezug auf Gefährdungen eingegangen werden. Die Beschäftigung darf nicht zu einer Gefahr für die Gesundheit oder Entwicklung der Kinder und Jugendlichen werden.

 

In der Broschüre Ferienjob oder Nebenjob des Amtes für Arbeitsschutz, Hamburg befinden sich Angaben, auch in tabellarischer Form, was Kinder und Jugendliche in welchem Alter dürfen und welche Regelungen für sie gelten.

 

Auf die Handreichungen des Hamburger Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung zum Thema "Praktikum" weisen wir hin.