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Ist es zulässig, einen 14-jährigen Schüler zum Rasenmähen einzustellen?
KomNet Dialog 43960
Stand: 22.06.2024
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Wir würden gerne einen 14-jährigen Schüler zum Mähen des Rasens einstellen. Wir verfügen über einen benzinbetriebenen kleinen Aufsitzmäher, ist dieser für Personen ab 14 Jahre zulässig? Oder muss ich da ein anders Alter beachten?
Antwort:
Sofern das Kind noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt (wovon wir ausgehen) und somit § 7 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) keine Wirksamkeit entfaltet, gelten die in § 2 Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) abschließend aufgelisteten zulässigen Beschäftigungen für Kinder:
"(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur beschäftigt werden
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und Werbeprospekten,
2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten,
b) Botengängen,
c) der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen,
d) Nachhilfeunterricht,
e) der Betreuung von Haustieren,
f) Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren,
3. in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei
a) der Ernte und der Feldbestellung,
b) der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
c) der Versorgung von Tieren,
4. mit Handreichungen beim Sport,
5. mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien,
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist."
Da wir annehmen, dass Sie als Unternehmen anfragen, gibt es für Sie keine Möglichkeit der Beschäftigung eines vollzeitschulpflichtigen Kindes.
Sofern Sie als Privatperson anfragen, wäre das Rasenmähen zwar grundsätzlich unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) KindArbSchV einzustufen, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist jedoch insbesondere das Arbeiten an Maschinen (Unfallgefahren) nicht leicht und somit nicht für Kinder geeignet. Demzufolge müsste in diesem Fall geprüft werden, inwieweit die Unfallgefahr bei der Nutzung eines Aufsitzrasenmähers eine Gefahr für das Kind oder Dritte darstellen würde.
Auf die Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen weisen wir hin.