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Darf eine 17-jährige Auszubildende bei Personalengpässen in der Produktion an den Maschinen eingesetzt werden?
KomNet Dialog 10996
Stand: 23.05.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Wir haben eine 17-jährige Auszubildende (Ausbildung zur Energieelektronikerin) in unserem Produktionsbetrieb, in dem sowohl mit Robotern als auch von Hand geschweißt wird. Darf sie in unserem Betrieb bei Personalengpässen in der Produktion an den Maschinen eingesetzt werden? Darf sie sich in der Nähe der Schweißplätze aufhalten bzw. dort arbeiten? Wie verhält es sich mit der Aufsichtspflicht?
Antwort:
Jugendliche dürfen nach § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG nur mit den dort unter Punkt 3 - 7 genannten Arbeiten beschäftigt werden, wenn die Arbeiten zum Erreichen des Ausbildungszieles notwendig ist und ihr Schutz durch einen Fachkundigen gewährleistet ist.
Im Kommentar Zmarzlig/Anzinger Jugendarbeitsschutzgesetz ist z.B. das Verbot der Beschäftigung mit Lichtbogen- und Gasschweißen explizit erwähnt.
Schweißarbeiten, die zum Zwecke der Ausbildung (Ausbildungsplan!) ausgeübt werden, wären unter den im § 22 JArbSchG genannten Voraussetzungen zulässig. Schweißarbeiten zum Abfedern von Personalengpässen dienen nach unserer Bewertung nicht der Ausbildung zur Energieelektronikerin und sind daher für eine Jugendliche Auszubildende entsprechend § 22 JArbSchG nicht zulässig.