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KomNet-Wissensdatenbank

Fällt ein Auszubildender mit 18 Jahren noch unter das Jugendarbeitsschutzgesetz?

KomNet Dialog 2290

Stand: 11.12.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Ist es richtig, dass wenn ein Jugendlicher mit 17 Jahren eine Ausbildung beginnt, er für die gesamte Ausbildungszeit unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt und damit den dortigen Arbeitsschutzbedingungen unterworfen ist? Oder ändert sich die Situation mit der Vollendung des 18. Lebensjahres?

Antwort:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt u.a. für die Beschäftigung von Personen in der Berufsausbildung, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 JarbSchG). Sobald ein Jugendlicher 18 Jahre (Vollendung des 18. Lebensjahres) alt wird, gilt für ihn das JArbSchG nicht mehr, auch wenn er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG für den Besuch der Berufsschule formuliert.