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Dürfen Jugendliche an Wochenenden zu Aushilfsarbeiten eingesetzt werden?

KomNet Dialog 361

Stand: 12.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Dürfen Jugendliche an Wochenenden zu Aushilfsarbeiten, z.B. als Kassierer im Supermarkt, zur Inventurdurchführung etc. eingesetzt werden? Wenn ja, unter welchen Bedingungen? Welche Vorschriften gelten hier?

Antwort:

Bei der Beschäftigung von Personen zwischen 15 und 18 Jahren (Jugendliche) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG)


Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche arbeiten, wobei eine Beschäftigung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.

Es gibt bestimmte Ausnahmen von diesem Beschäftigungsverbot. So ist eine Beschäftigung an Samstagen und Sonn- und Feiertagen zulässig:

- in Krankenanstalten

- in der Landwirtschaft und Tierhaltung

- im Familienhaushalt

- im Gaststätten- und Schaustellergewerbe

- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen ...

- beim Sport

- im ärztlichen Notdienst


Nur am Samstag

- in offenen Verkaufsstellen, Bäckereien und Konditoreien, im Frisörhandwerk, im Marktverkehr

- im Verkehrswesen

- bei Aufnahmen (Film- und Fotoaufnahmen, Ton- und Bildträger)

- bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen

- in Reparaturwerkstätten für Kraftfahrzeuge.


Zwei Samstage und zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten unter:

https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz