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Gelten für Schüler/innen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und der Vollzeitschulpflicht unterliegen, während des Schülerbetriebspraktikums besondere Einschränkungen?

KomNet Dialog 14595

Stand: 29.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Gelten für Schüler/innen, die noch nicht 14 Jahre alt sind und der Vollzeitschulpflicht unterliegen, während des Schülerbetriebspraktikums besondere Einschränkungen?

Antwort:

Im Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist geregelt, dass das Verbot der Beschäftigung von Kindern nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht gilt (§ 5 Abs. 2 JArbSchG ). Dabei gilt, dass Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten beschäftigt werden dürfen.


Verbotene Arbeiten:

  • Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit von Schülerinnen und Schülern übersteigen, z. B.

· Heben, Tragen und Bewegen schwerer Lasten;

· Arbeiten, bei denen dauerndes Stehen erforderlich ist;

· Arbeiten mit erzwungener Körperhaltung;

· Arbeiten mit einem hohen Maß an Verantwortung.

  • Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler sittlichen Gefahren ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind
  • Arbeiten, bei denen Schülerinnen und Schüler schädlichen Einwirkungen beim absichtlichen Umgang mit den besonders gefährlichen biologischen Arbeitsstoffen der Gruppen 3 und 4 im Sinne der Biostoffverordnung


Eingeschränkte Arbeiten:

Mit folgenden Arbeiten dürfen Schülerinnen und Schüler beschäftigt werden, soweit

  1. sie zur Erreichung des Praktikumszieles erforderlich sind;
  2. der Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist;
  3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung) unterschritten wird und
  4. in Betrieben, für die eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet ist, eine betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung sicher gestellt ist:
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.


Üblicherweise wird das Schülerbetriebspraktikum in Klasse 9 durchgeführt, um den Schülerinnen und Schülern Einsicht in das Arbeits- und Berufsleben zu vermitteln. Die Schülerinnen und Schüler sind dann eher selten jünger als 14 Jahre.

Dieses ist zu berücksichtigen, sofern v. g. eingeschränkt zulässige Tätigkeiten im Rahmen des Schülerbetriebspraktikums ausgeführt werden sollen.