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Dürfen Jugendliche in Gaststätten mit dem Ausschank von Alkohol beschäftigt werden?

KomNet Dialog 3538

Stand: 14.12.2022

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Dürfen Jugendliche in Gaststätten mit dem Ausschank von Alkohol beschäftigt werden? Gibt es hierfür eine ausdrückliche Regelung oder ist auf die allgemeinen Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes bzw. des Gaststättengesetzes zurückzugreifen?

Antwort:

Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) getroffen. Wer Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, ist unter § 2 Abs. 2 des Gesetzes definiert: 

"Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist." 


Nach dem JArbSchG ist der Ausschank von Alkohol durch Jugendliche im Hotel- und Gaststättengewerbe, z. B. zum Zweck einer Berufsausbildung nicht verboten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die bestehenden arbeitszeitlichen Beschränkungen und die Ruhepausenregelung der §§ 8, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 18 JArbSchG beachtet werden. Das bedeutet konkret, Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche 40 Stunden und längstens 8 Stunden täglich sowie nicht vor 06.00 Uhr und nicht nach 22.00 Uhr beschäftigt werden. Bei einer Beschäftigung an Sonntagen soll jeder zweite Sonntag frei bleiben, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.


Darüber hinaus dürfen Jugendliche bei dieser Art der Tätigkeit nicht sittlichen Gefahren ausgesetzt sein bzw. die physische oder psychische Leistungskraft im Sinne § 22 JArbSchG darf nicht überfordert werden. Zudem gilt nach § 25 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot durch bestimmte Personen, die strafrechtlich in Erscheinung getreten sind.


Zur Ermittlung möglicher Gefahren hat der Arbeitgeber vor Beginn einer Beschäftigung zum Schutz der Jugendlichen nach § 28a JArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Steigen Jugendliche in das Berufsleben ein, dürfen diese nur beschäftigt werden, wenn sie vom Arzt gemäß § 32 JArbSchG (Erstuntersuchung) untersucht worden sind.


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz.