Ergebnisse 1 bis 20 von 38 Treffern
Nein, die Jugendlichen dürfen nicht an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen im ambulanten Pflegedienst beschäftigt werden.Begründung:Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung nur, wenn die Ausnahmetatbestände gemäß § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) erfüllt sind. Die Ausnahme der Samstags- bzw ...
Stand: 20.02.2020
Dialog: 43064
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) gilt u.a. für die Beschäftigung von Personen in der Berufsausbildung, die noch nicht 18 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 JarbSchG). Sobald ein Jugendlicher 18 Jahre (Vollendung des 18. Lebensjahres) alt wird, gilt für ihn das JArbSchG nicht mehr, auch wenn er sich noch in der Berufsausbildung befindet. Eine Ausnahme ist in § 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG ...
Stand: 14.01.2025
Dialog: 2290
Eine schädliche Einwirkung von Gefahrstoffen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- ist dann anzunehmen, wenn für Jugendliche bei Fortdauer der Beschäftigung das Risiko einer akuten oder chronischen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gefahren bestehen immer dann, wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die geltenden Sicherheitsbestimmungen, wie z. B ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 4417
), soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs.3 JArbSchG) .Die Bundesregierung hat mit der Kinderarbeitsschutzverordnung die Beschäftigung nach § 5 Abs.3 JArbSchG konkretisiert. Demnach sind im gewerblichen Bereich nur das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften u. Werbeprospekten zulässig.Die Beschäftigung mit den weiteren nach § 2 Nr.1 KindArbSchV erlaubten Arbeiten darf nur in privaten ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 3287
Für Schülerinnen und Schüler unter 18 Jahre, die an einem Schülerbetriebspraktikum teilnehmen, und für Jugendliche unter 18 Jahren, die sich in einer Ausbildung oder einem Beschäftigungsverhältnis befinden, gelten die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG. Dies gilt insbesondere für die arbeitszeitlichen Beschränkungen und Beschäftigungsverbote für gefährliche Arbeiten im Sinne ...
Stand: 31.07.2023
Dialog: 12856
Nach § 14 Abs. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen (...) bis 23:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach nicht notwendig.Hinweise:Nach § 2 JArbSchG gilt jemand als Jugendlicher im Sinne des Gesetzes, wenn er 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 23966
Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 14 Abs.1) dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen ...
Stand: 04.10.2023
Dialog: 1910
Die Beantwortung Ihrer Frage ist vom Alter Ihres Sohnes abhängig. Grundsätzlich richtet sich die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG und der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV. Nach dem JArbSchG gilt als Kind, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, Jugendlicher, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Dabei sind auf Jugendliche ...
Stand: 10.01.2025
Dialog: 19047
Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) getroffen. Wer Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, ist unter § 2 Abs. 2 des Gesetzes definiert: "Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist." Nach dem JArbSchG ist der Ausschank von Alkohol durch Jugendliche im Hotel- und Gaststättengewerbe, z. B ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 3538
Die Beschäftigung sehr junger Schüler/-innen in Laboratorien ist sehr problematisch.Es gilt:Grundsätzlich ist ein Praktikum gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG auch für unter 14 jährige Schüler möglich. Hier gilt § 7 Abs. 1 Nr. 2 und §§ 8 bis 46 JArbSchG – demnach also auch die Beschäftigungseinschränkungen aus § 22 JArbSchG (siehe Ausführung unten!).Wie unten ausgeführt ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 18123
) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind."Nach den Begriffsbestimmungen ist ein Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.Damit ist die Person bei Eintritt in das Berufsleben kein Jugendlicher ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28626
Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, sofern dies nicht zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist. Zu diesen gefährlichen Arbeiten gehören u.a.- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 27394
Nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) gehören auch Schülerinnen und Schüler bzw. Schülerpraktikanten, die Tätigkeiten mit biologischen Stoffen ausführen, zum zu schützenden Personenkreis (§ 2 Abs.9 i.V.m. § 1). Für Jugendliche, die noch keine 18 bzw. 14 Jahre alt sind, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Verordnung ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 6259
-, Omnibus-, Gütertransportunternehmen, Speditionsgewerbe, Reisebüros, Taxiunternehmen, Luftfahrtbetriebe, Zeitungsvertriebsgesellschaften, Postdienste einschließl. ihrer Nebenbetriebe, sofern sie sich mit der Beförderung v. Nachrichten, Personen und Paketen beschäftigen."Somit fällt das Verteilen von Zeitungen unter den Begriff des Verkehrswesens nach § 16 Abs.2 Nr.3 JArbSchG. ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 30570
Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch keine 15 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.Die Beschäftigung von Kinder ist verboten (§ 5 Abs.1 JArbSchG). Es gibt Ausnahmen von diesem Verbot, u.a. für Betriebspraktika während der Vollzeitschulpflicht (§§ 5 Abs.2 ...
Stand: 11.11.2024
Dialog: 42234
in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.Die Dienstleistungspflicht im Familienhaushalt fällt unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und ist in ihrem Umfang und ihrer Art nach durch das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschränkt. Außerhalb des Familienhaushaltes dürfen die Eltern ihr Kind in gelegentlichen, geringfügigen Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 707
Nein; gemäß § 2 Abs 1 Nr. 1 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erst mit 13 Jahren Zeitungen austragen. ...
Stand: 17.12.2024
Dialog: 702
leicht und für sie geeignet ist."Da wir annehmen, dass Sie als Unternehmen anfragen, gibt es für Sie keine Möglichkeit der Beschäftigung eines vollzeitschulpflichtigen Kindes.Sofern Sie als Privatperson anfragen, wäre das Rasenmähen zwar grundsätzlich unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) KindArbSchV einzustufen, gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist jedoch insbesondere das Arbeiten an Maschinen (Unfallgefahren ...
Stand: 22.06.2024
Dialog: 43960
Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).Jugendliche ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
In § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) sind die zulässigen Tätigkeiten, mit denen Kinder über 13 Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche beschäftigt werden dürfen, abschließend aufgezählt. Eine Wohngenossenschaft gilt als gewerblicher Betrieb. Die Beschäftigung eines Kindes mit Rasenmähen für die Wohngenossenschaft ist somit verboten. (§ 2 Abs.1 Nr.5 KindArbSchV ...
Stand: 13.07.2022
Dialog: 704