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Darf ein 14-jähriger Schüler Jahren bei einer Weihnachtsfeier gegen Geld Musik auflegen?
KomNet Dialog 3287
Stand: 12.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Ich wurde von einem Bekannten gefragt, ob ich für die Firma, in der er arbeitet, die Weihnachtsfeier beschallen, also Musik auflegen, kann... Nur bin ich erst 14 und ich weiß nicht, ob ich dann auch Geld dafür nehmen darf. Die Weihnachtsfeier findet an einem Samstag statt.
Antwort:
Regelungen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen sind im Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG (nicht zu verwechseln mit dem Gesetz zum Schutz von Jugendlichen in der Öffentlichkeit – Jugendschutzgesetz) und in der Kinderarbeitsschutzverordnung - KindArbSchV getroffen.
Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist oder noch der Vollzeitschulpflicht unterliegt.
Die Bestimmungen des JArbSchG und der KindArbSchV muss der Arbeitgeber, in diesem Fall die Firma, die die Weihnachtsfeier veranstalten will, beachten.
Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten. Von diesem grundsätzlichen Verbot gibt es aber einige Ausnahmen. Z.B. gilt das Verbot nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten (d.h. der Eltern), soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs.3 JArbSchG) .
Die Bundesregierung hat mit der Kinderarbeitsschutzverordnung die Beschäftigung nach § 5 Abs.3 JArbSchG konkretisiert. Demnach sind im gewerblichen Bereich nur das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften u. Werbeprospekten zulässig.
Die Beschäftigung mit den weiteren nach § 2 Nr.1 KindArbSchV erlaubten Arbeiten darf nur in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, beim Sport, bei nicht gewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen Religionsgemeinschaften Verbände Vereine und Parteien erfolgen.
Bei zulässiger Beschäftigung dürfen Kinder
- nicht mehr als zwei Stunden täglich,
- nicht zwischen 18 und 8 Uhr,
- nicht vor dem Schulunterricht
- und nicht während des Schulunterrichts
beschäftigt werden.
Ggf. sollte sich der Arbeitgeber mir der zuständigen Arbeitsschutzbehörde wegen der Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung in Verbindung setzen.