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Was sind schädliche Einwirkungen von Gefahrstoffen gemäß § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz?

KomNet Dialog 4417

Stand: 15.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Zum § 22 Abs.1 Nr.6 JArbSchG: "...schädliche Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung..." : Gibt es hierzu eine nähere Erläuterung, welche Arbeiten hierunter fallen? Was sind definitionsgemäß schädliche Einwirkungen?

Antwort:

Eine schädliche Einwirkung von Gefahrstoffen im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 6 Jugendarbeitsschutzgesetz -JArbSchG- ist dann anzunehmen, wenn für Jugendliche bei Fortdauer der Beschäftigung das Risiko einer akuten oder chronischen Gesundheitsschädigung nicht ausgeschlossen werden kann. Gefahren bestehen immer dann, wenn beim Umgang mit Gefahrstoffen die geltenden Sicherheitsbestimmungen, wie z. B. die technischen Regelwerke für Gefahrstoffe (TRGS), nicht beachtet oder eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn


1. die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) gemäß der TRGS 900 nicht eingehalten werden,


2. die biologischen Grenzwerte (BGW) gemäß der TRGS 903 nicht eingehalten werden,


3. bei hautresorbierenden Stoffen Hautkontakt gegeben ist,


4. Hinweise auf besondere Gefahren (H-Sätze) und Sicherheitshinweise (P-Sätze) nicht beachtet werden. Hinweise dieser Art sind u. a. auf Verpackungen, Gebinden und in Sicherheitsdatenblättern zu finden; Beispiel: H 332 "Gesundheitsschädlich beim Einatmen"; P 270 "Bei Verwendung dieses Produkts nicht essen, trinken oder rauchen". 


5. vor Beginn einer Beschäftigung die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 28a JArbSchG nicht durchgeführt worden ist. Die Einhaltung von Grenzwerten läßt sich in der Regel durch Messungen anerkannter Messinstitute überprüfen,


6. eine Unterweisung über Gefahren, insbesondere bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen, gem. § 29 JArbSchG nicht erfolgt ist.


Die Ermittlung von Gefährdungen am Arbeitsplatz gehört zu den Grundpflichten eines jeden Arbeitgebers. Dieser hat Art, Ausmaß und Dauer von Gefahren zu beurteilen und bei Mängeln zum gesundheitlichen Schutz von Jugendlichen geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Besonders sorgfältig sind die Gefahren beim Umgang mit Gefahrstoffen zu betrachten. Unterstützen können den Arbeitgeber bei dieser Aufgabe interne oder externe Experten. Dazu gehören Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsarzt und die Sicherheitsbeauftragten.



Hinweis: Was unter einem Gefahrstoff zu verstehen ist, wird im § 2 Abs.1 Gefahrstoffverordnung definiert. 


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz angeboten.