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Darf ein Jugendlicher unter 18 Jahren innerhalb der Absolvierung seines Freiwilligen Sozialen Jahres im OP-Bereich eingesetzt werden?

KomNet Dialog 27394

Stand: 12.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Darf ein Jugendlicher unter 18 Jahren innerhalb der Absolvierung seines Freiwilligen Sozialen Jahres im OP-Bereich eingesetzt werden?

Antwort:

Gemäß § 22 des Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG dürfen Jugendliche nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden, sofern dies nicht zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist. Zu diesen gefährlichen Arbeiten gehören u.a.

- Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen

- Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind


Der Arbeitgeber hat gemäß § 28a JArbSchG vor der Beschäftigung Jugendlicher die mit der Beschäftigung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen. Eine Tätigkeit im OP-Bereich fällt üblicherweise unter die gefährlichen Tätigkeiten nach § 22 JArbSchG. Da bei einem freiwilligen sozialen Jahr kein Ausbildungsziel existiert, ist demzufolge die Beschäftigung Jugendlicher im OP-Bereich verboten.