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Darf eine 17-jährige bis 3.00 Uhr nachts in einer Gaststätte arbeiten?

KomNet Dialog 1910

Stand: 04.10.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Macht sich ein Vater strafbar, der seine 17-jährige Tochter bis 3.00 Uhr nachts in einer Gaststätte arbeiten lässt? Die Gaststätte gehört dem Vater des Freundes der Tochter. Welche Verpflichtungen hat der Gastwirt?

Antwort:

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.


Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§ 14 Abs.1) dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr beschäftigt werden. Es gibt aber Ausnahmen. Eine dieser Ausnahmen erlaubt die Beschäftigung von Jugendlichen im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22.00 Uhr. Die Beschäftigung der in der Frage angesprochenen 17-jährigen bis 3.00 Uhr ist somit verboten.


Der Gastwirt begeht im vorliegenden Fall eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden kann (§ 58 Abs.1 JArbSchG). Inwieweit der Vater rechtlich belangt werden kann, ist keine Frage des Arbeitsschutzes. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich an das Jugendamt oder an Angehörige rechtsberatender Berufe zu wenden.


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten.