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erfahrungsgemäß auf Grund des Verhaltens der Kinder und/oder der Eltern auch während der Beschäftigtenpausen betreten, scheidet dieser Raum als Pausenraum für die Beschäftigten aus. Der Arbeitgeber muss dann einen anderen Raum als Pausenraum herrichten oder schaffen, in dem die Ruhepausen ungestört genommen werden können.Hinweis:Auf die Seite www.sichere-kita.de möchten wir hinweisen. ...
Stand: 04.06.2024
Dialog: 8675
Grundsätzlich gilt nach Nummer 4.2 des Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 04.06.2018
Dialog: 24229
in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche finden sich unter dem Punkt 4. Bezogen auf Ihre Frage sind insbesondere folgende Absätze in Punkt 4.1 relevant:"(9) In Pausenräumen und Pausenbereichen muss für Beschäftigte, die den Raum oder Bereich gleichzeitig benutzen sollen, eine Grundfläche von jeweils ...
Stand: 07.06.2018
Dialog: 28547
Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern die Zeit für die gesetzlich geforderte Pause einräumen (§ 4 Arbeitszeitgesetz). An diese Pausenzeit sind die nachfolgend genannten Kriterien zu knüpfen.Eine Ruhepause wird durch folgende Begriffsmerkmale geprägt:- Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft- im voraus feststehende Arbeitsunterbrechung- vorgeschriebene Dauer ...
Stand: 24.05.2022
Dialog: 11156
Anforderungen an die Bereitstellung von Pausenräumen sind in der Arbeitststättenverordnung (ArbStättV) vorgegeben. Danach muss der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern den Beschäftigten einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen ...
Stand: 07.06.2018
Dialog: 28347
Unter der Nummer 4.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist nachzulesen, dass Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 6643
Unter der Nummer 4.2 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist nachzulesen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt ...
Stand: 27.01.2025
Dialog: 27294
Personentage tätig sind. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit besteht, sich an einer gleichwertigen Stelle gegen Witterungseinflüsse geschützt zu waschen (siehe ASR A4.1 „Sanitärräume“, Punkt 6.1 Abs. 2), zu wärmen, umzukleiden und eine Mahlzeit einzunehmen und ggf. zuzubereiten." Fazit:Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch die Thematik der Pausenräume zu betrachten ...
Stand: 04.06.2018
Dialog: 7854
Anforderungen an die Bereitstellung von Pausenräumen sind in der Arbeitststättenverordnung (ArbStättV) vorgegeben. Danach muss der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern den Beschäftigten einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen ...
Stand: 01.12.2020
Dialog: 43261
Die Arbeitsstättenverordnung fordert, dass bei mehr als zehn Beschäftigten, oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist . Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 12360
Unter der Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist folgendes nachzulesen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren ...
Stand: 22.03.2019
Dialog: 42643
Grundsätzlich gilt, dass den Beschäftigten nach Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren ...
Stand: 19.04.2018
Dialog: 30410
Die Regelungen zur Gestaltung von Pausenräumen finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Dort ist unter der Nummer 4.2 folgendes nachzulesen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ...
Stand: 08.08.2018
Dialog: 42394
zum Download.Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und die Art der zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen (hier zum Beispiel Pausenraum). Er hat die Maßnahmen nach Durchführung auf Wirksamkeit zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechend anzupassen. Unterstützt wird er bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung insbesondere von seiner Fachkraft ...
Stand: 04.06.2018
Dialog: 23633
) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind...."Im Anhang der ArbStättV finden sich unter der Nummer 4.2 u. a. noch folgende Informationen:"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ...
Stand: 06.03.2018
Dialog: 42213
Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im Anhang unter der Nummer 4.2, dass bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ein Pausenraum oder einen entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 15754
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Anhang unter Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung ...
Stand: 01.09.2023
Dialog: 26240
Wie Sie richtig schreiben, brauchen nach der Arbeitsstättenverordnung keine Pausenräume vorhanden sein, wenn die Arbeitnehmer in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pausen gegeben sind.Anforderungen an Pausenräume werden in der Technischen Regel für Arbeitsstätten - ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräu ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 18985
Das Arbeitsschutzrecht sieht keine Unterscheidung zwischen behinderten und nicht behinderten Beschäftigten vor. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG sind die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten, Beschäftigte im Sinne des ArbSchG.Insofern ist kein eigener Speisesaal für nicht behinderte Beschäftigte erforderlich. Im Gegenteil, eine solche Trennung könnte gegen Vorschriften a ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 12830
, dass aus gesundheitlichen Gründen die Bereitstellung von leicht erreichbaren Pausenräumen bei jeder Anzahl von Beschäftigten erforderlich ist. Dabei muss es sich um allseits umschlossene Räume handeln, in denen Gefahrstoffe weder aufbewahrt noch angewendet werden dürfen. Unter Punkt 5.1 Absatz 2 fordert die TRGS 530, dass in den Arbeitsräumen der Friseurbetriebe aus hygienischen Gründen weder gegessen, getrunken noch ...
Stand: 24.05.2018
Dialog: 4630