Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es zulässig, dass ein Betrieb auf einen Pausenraum verzichtet, wenn die Mitarbeiter den Pausenraum eines gegenüberliegenden Gebäudes mitnutzen können?

KomNet Dialog 15754

Stand: 24.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

Favorit

Frage:

Ist es zulässig, dass ein Betrieb auf einen Pausenraum verzichtet, wenn die Mitarbeiter den Pausenraum eines gegenüberliegenden Gebäudes mitnutzen können?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) fordert im Anhang unter der Nummer 4.2, dass bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ein Pausenraum oder einen entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Die Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche sind für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A 4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Dort ist unter dem Punkt 4.1 Absatz 5 nachzulesen, dass Pausenräume und Pausenbereiche leicht und sicher über Verkehrswege erreichbar sein müssen. Der Zeitbedarf zum Erreichen der Pausenräume soll 5 Minuten je Wegstrecke (zu Fuß oder mit betrieblich zur Verfügung gestellten Verkehrsmitteln) nicht überschreiten. Die Wegstrecke zu Pausenbereichen darf 100 m nicht überschreiten.


Entspricht der Pausenraum des gegenüberliegenden Gebäudes den v. g. Anforderungen und ist dieser ausreichend groß und ausgestattet, steht aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht einer Nutzung nichts entgegen.