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Wird im ambulanten Pflegedienst ein Pausenraum benötigt?

KomNet Dialog 23633

Stand: 04.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Es hat sich die Frage ergeben, ob im ambulanten Pflegedienst ein Pausenraum benötigt wird, oder nicht. Grund hierfür, dass eine Tätigkeit überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte durchgeführt wird (ASR A4.1 Abs. 2) und so weniger als 10 Beschäftigte im Betrieb anwesend sind. Nun jedoch steht im Abs. 3 ein Pausenraum/bereich ist unabhängig von der Beschäftigtenzahl zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Liege ich richtig, dass im ambulanten Pflegedienst die Gründe 1.Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen (nicht gezielte Tätigkeit) 2. andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit (Auto fahren), und 3. schwere körperliche Arbeit, einen Pausenraum auch bei weniger anwesenden Beschäftigten erforderlich machen?

Antwort:

Forderungen nach einem Pausenraum können sich aus verschiedenen Vorschriften ergeben, beispielsweise der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" oder der Biostoffverordnung (BioStoffV) in Verbindung mit den Technischen Regeln für Biostoffe TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege".


Wie Sie in Ihrer Fragestellung bereits erwähnen, werden gemäß ArbStättV Beschäftigte, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind, nicht bei der Anzahl der Beschäftigten berücksichtigt. Gleichwohl sind die Beschäftigten vor den von Ihnen genannten Gesundheitsgefahren bei der Arbeit zu schützen. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) hat als Informationsquelle einen „Mindestkatalog von Beurteilungskriterien und Arbeitsbedingungsstandards für abhängig beschäftigte Pflegekräfte in ambulanten Pflegediensten“ veröffentlicht. Zwar werden in der Einleitung insbesondere ambulant betreute Wohngemeinschaften genannt – die Problematik, dass dort keine entsprechenden Räume für das Pflegepersonal vorgehalten werden, entspricht prinzipiell auch der Situation bei der Pflege einer einzelnen Person in deren Privatwohnung.


Zu Pausen wird im Mindestkatalog unter Ziffer 6 aufgeführt, dass man beispielsweise in der Sozialstation Pausenräume schaffen kann und den Pflegekräften zwischen zwei Einsätzen ermöglicht – beispielsweise durch entsprechende Tourenplanung – dort die Pause zu verbringen.


Den Mindestkatalog erhalten Sie im Internet auf der Seite des LASI zum Download.


Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung über die Notwendigkeit und die Art der zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen (hier zum Beispiel Pausenraum). Er hat die Maßnahmen nach Durchführung auf Wirksamkeit zu kontrollieren und bei Bedarf entsprechend anzupassen. Unterstützt wird er bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung insbesondere von seiner Fachkraft für Arbeitssicherheit und seiner arbeitsmedizinischen Betreuung.