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Muss ein Kindergarten über einen separaten Pausenraum für die angestellten Beschäftigten verfügen?

KomNet Dialog 8675

Stand: 04.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Muss ein Kindergarten über einen separaten Pausenraum für die angestellten Beschäftigten verfügen, wenn in den (mit den Kindern gemeinsam genutzten) Räumlichkeiten ein großer Küchenbereich und Essbereich zur Verfügung steht? Greift in diesem Fall ASR A4.2, da zu diesen prinzipiell für Pausen und Aufenthalt geeigneten und eingerichteten Räumen auch Dritte (Kinder und Eltern) ungehindert Zutritt haben?

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV fordert im Anhang unter der Nummer 4.2 folgendes:


"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

(2) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche sind

a) für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,

b) entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,

c) als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.

(3) Bereitschaftsräume und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


Unter Punkt 4.1 Absatz 3 der ASR A4.2 wird folgendes ausgeführt:

"[...]

(3) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:

[...]

- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben."

Das bedeutet, dass in einem Kindergarten den Erzieherinnen ein separater Raum zur Verfügung stehen muss, in dem sie ihre Pausen ungestört verbringen können. Es muss sich also um einen Raum handeln, den die Kinder oder die Eltern (erfüllen hier den Kundenbegriff) während der Pausen betriebsbedingt nicht betreten.

Ob sich dieses für den in der Frage genannten Küchen- bzw. Essraum realisieren lässt, können wir von hier aus abschließend nicht beurteilen. Wird der Raum erfahrungsgemäß auf Grund des Verhaltens der Kinder und/oder der Eltern auch während der Beschäftigtenpausen betreten, scheidet dieser Raum als Pausenraum für die Beschäftigten aus. Der Arbeitgeber muss dann einen anderen Raum als Pausenraum herrichten oder schaffen, in dem die Ruhepausen ungestört genommen werden können.


Hinweis:

Auf die Seite www.sichere-kita.de möchten wir hinweisen.