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Darf ein Pausenraum im Keller eingerichtet werden?

KomNet Dialog 26240

Stand: 01.09.2023

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Darf ein Pausenraum im Keller eingerichtet werden?

Antwort:

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.


Angaben über Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsplätzen findet man im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Anhang unter Nummer 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung".


Hier wird aufgeführt, dass Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte mit möglichst ausreichend Tageslicht beleuchtet und eine Sichtverbindung nach außen haben müssen. Kantinen sollen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) in Ihrem Fall die ASR A3.4 "Beleuchtung".


In der LV 40 "Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung" des LASI finden sich unter 19. Sichtverbindung nach außen (Nummer 3.4 des Anhangs) u. a. folgende Informationen:

"Frage:

Welche Anforderungen sind an Sichtverbindungen zu stellen und wann gelten diese?


Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung greift die Forderung nach Sichtverbindungen nach außen, die schon in der Arbeitsstättenverordnung 1975 enthalten war und mit der Arbeitsstätten-verordnung 2004 entfallen ist, wieder auf.


Die Forderung nach einer Sichtverbindung nach außen (z. B. Fenster) ist jedoch nie vollständig entfallen, da die Forderung im Bauordnungsrecht der Länder für Aufenthaltsräume ohnehin existiert. Aufenthaltsräume sind gemäß Musterbauordnung „Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.“ (§ 2 Absatz 5 Musterbauordnung vom 01.11.2002). Dies trifft auch auf Arbeitsräume einer Arbeitsstätte zu.

...

Die Anforderungen an die Sichtverbindung nach außen wurde für Pausen- und Bereitschaftsräume, Unterkünfte und Kantinen in die Arbeitsstättenverordnung aufgenommen, um klarzustellen, dass die Anforderung nicht nur gelten wo Beschäftigte tätig sind, son-dern auch dort, wo sich Beschäftigte aufhalten.

...

Demnach ist eine Sichtverbindung in Augenhöhe durch Fenster, durchsichtige Türen oder Wandflächen mit einer Mindestabmessung von 1,25 m² vorzusehen. Für Räume mit einer Grundfläche bis 600 m² soll die Gesamtfläche der Sichtverbindungen 1/10 der Raumgrundfläche betragen. Für Räume über 600 m² sollen mehr als 1/100 der Grundfläche für zusätzliche Sichtverbindungen vorgesehen werden.


Zu beachten ist überdies, dass die Arbeitsstättenverordnung die Sichtverbindung nach außen für Arbeitsräume fordert, also für Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind


Pausen- und Bereitschaftsräume sowie Unterkünfte müssen, Kantinen sollen eine Sichtverbindung nach außen haben.

Für Sanitärräume gilt die Forderung demnach genauso wenig wie für solche Bereiche der Arbeitsstätte, die nur gelegentlich genutzt werden (z. B. Maschinenräume, Lager, Archive, Teeküchen).

..."


Unter 20. Ausreichend Tageslicht (Nummer 3.4 des Anhangs) wird noch Folgendes erläutert:

"Frage:

Was bedeutet „möglichst ausreichend“ Tageslicht“?


Antwort:

Der Begriff „möglichst“ ist so auszulegen, dass es im Einzelfall hinreichende Gründe geben kann, die eine Beleuchtung mit ausreichendem Tageslicht einschränken oder ausschließen (z. B. Bäume und Sträucher vor dem Fenster, Witterung). Neben Fenstern sind aber auch andere Möglichkeiten zu prüfen, wie z. B. Tageslichtsysteme oder Oberlichter. So verbietet sich Tageslicht beispielsweise prozessbedingt in Räumen wo lichtempfindliche Materialien in der Halbleitertechnik verarbeitet werden oder in Räumen, die einer besonderen Abschirmung, z. B. nach Strahlenschutzrecht, bedürfen."


Spezielle Regelungen für Pausenräume finden sich unter der Nummer 4.2 des Anhangs der ArbStättV. Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" unter dem Punkt 4.


Dies bedeutet, dass ein Pausenraum im Keller ohne natürliches Licht und ohne Sichtverbindung nach außen nicht zulässig ist.