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Ist es zulässig, dass sich die einzige Zugangstür zu einem Labor in einem Pausen- und Ruheraum befindet?

KomNet Dialog 42394

Stand: 08.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

In unseren Pausen-u. Ruheraum wird die zukünftige einzige Eingangangstür ins Labor eingebaut. Dies bedeutet , dass sämtlicher "öffentlicher Verkehr" durch diesen Raum stattfindet, z.B. Anlieferung von Reagenzien auf Paletten, Blutkonservenabholungen, Kurierabholungen der einzelnen Krankenhäuser, gegebenenfalls auch Ablieferungen von Blutproben. Ist dies zulässig ?

Antwort:

Die Regelungen zur Gestaltung von Pausenräumen finden Sie in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang. Dort ist unter der Nummer 4.2 folgendes nachzulesen:


"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

(2) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche sind

a)für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,

b)entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,

c)als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.

(3) Bereitschaftsräume und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche finden sich unter dem Punkt 4. Bezogen auf Ihre Frage sind insbesondere folgender Absatz in Punkt 4.1 relevant:


"(8) Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Produktionsabläufe, Publikumsverkehr, Telefonate) sein."


Unter dem Punkt 4.2 ist folgender Absatz relevant:


"(1) Pausenräume können außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, z. B. Besprechungen, Schulungen, genutzt werden, wenn diese die in der ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ enthaltenen Raumabmessungen erfüllen. Die Räume müssen vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und gereinigt sein."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Gestaltung des Pausenraumes zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierzu gehört auch die Gestaltung der Eingangstür. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und durch die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Die von Ihnen beschriebene Eingangstür in das Labor wäre nur zulässig, wenn während der Pausen keine arbeitsbedingten Störungen stattfinden. Dies dürfte in der Praxis schwierig umzusetzen sein.