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Kann ein Großraumbüro der IT zu einem Drittel mit Stellwänden abgetrennt werden, um dort einen Pausenbereich für die Beschäftigten einzurichten?

KomNet Dialog 42643

Stand: 22.03.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Kann ein Großraumbüro der IT zu einem Drittel mit Stellwänden abgetrennt werden, um dort einen Pausenbereich für die Beschäftigten einzurichten? Oder stellt dieses eine Störung der arbeitenden IT-Mitarbeiter dar?

Antwort:

Unter der Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist folgendes nachzulesen:


"(1) Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.

(2) Pausenräume oder entsprechende Pausenbereiche sind

a)für die Beschäftigten leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen,

b)entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten,

c)als separate Räume zu gestalten, wenn die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Arbeitsstätte dies erfordern.

(3) Bereitschaftsräume und Pausenräume, die als Bereitschaftsräume genutzt werden, müssen dem Zweck entsprechend ausgestattet sein."


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".


In der ASR A4.2 werden unter dem Punkt 4.1 die Allgemeinen Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche festgelegt. Unter dem Punkt 4.2 finden Sie zusätzliche Anforderungen an Pausenräume, sowie unter dem Punkt 4.3 zusätzliche Anforderungen an Pausenbereiche.


Besonders hervorheben möchten wir folgende Punkte:


Unter Punkt 4.1


"(1) Pausenräume und Pausenbereiche müssen in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden.

Pausenbereiche sind Pausenräumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten.

...

(7) Im Pausenraum und Pausenbereich sind Beeinträchtigungen, z. B. durch Vibrationen, Stäube, Dämpfe oder Gerüche, soweit wie möglich auszuschließen. Während der Pause darf der durchschnittliche Schalldruckpegel in Pausenräumen aus den Betriebseinrichtungen und dem von außen einwirkenden Umgebungslärm höchstens 55 dB(A) betragen. In Pausenbereichen soll dieser Wert nicht überschritten werden.

(8) Pausenräume und Pausenbereiche müssen frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Produktionsabläufe, Publikumsverkehr, Telefonate) sein.

...

(11) Pausenräume und Pausenbereiche müssen

- über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (siehe ASR A3.4 „Beleuchtung“),

- ausreichend temperiert sein (siehe ASR A3.5 „Raumtemperatur“) und

- gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen (siehe ASR A3.6 „Lüftung“)."


Unter Punkt 4.3 Zusätzliche Anforderungen an Pausenbereiche

"(1) Pausenbereiche sind an ungefährdeter Stelle anzuordnen. Sie dürfen z. B. nicht in der Nähe heißer Oberflächen eingerichtet werden.

(2) Pausenbereiche müssen optisch abgetrennt sein, z. B. durch mobile Trennwände, Möbel oder geeignete Pflanzen."


Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Situation der Pausenbereiche eigenverantwortlich zu betrachten und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen. Wenn die genannten Anforderungen eingehalten werden, wäre die Einrichtung eines Pausenbereiches prinzipiell möglich.