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Ist der Leitstand einer Eisenbahnlok auch als Pausenraum nutzbar?

KomNet Dialog 11156

Stand: 24.05.2022

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Ist der Leitstand einer Eisenbahnlok auch als Pausenraum nutzbar?

Antwort:

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern die Zeit für die gesetzlich geforderte Pause einräumen (§ 4 Arbeitszeitgesetz). An diese Pausenzeit sind die nachfolgend genannten Kriterien zu knüpfen.

Eine Ruhepause wird durch folgende Begriffsmerkmale geprägt:

- Unterbrechung der Arbeit einschließlich etwaiger Arbeitsbereitschaft

- im voraus feststehende Arbeitsunterbrechung

- vorgeschriebene Dauer und angemessene Lage der Unterbrechung der Arbeit

- freie und den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Verfügbarkeit des Arbeitnehmers über die Arbeitsunterbrechung.


Der Ort der Pause ist unerheblich, sofern bestimmte Mindestanforderungen erfüllt werden. Diese lassen sich aus der Arbeitsstättenverordnung ableiten. Voraussetzungen sind z.B. ausreichende Grundfläche und in Abhängigkeit von der Größe der Grundfläche eine ausreichende lichte Raumhöhe, Beleuchtung, Tageslicht, Raumtemperatur, Belüftung u.s.w.. Anforderungen an einen Pausenraum sind unter Nummer 4.2 des Anhangs ArbStättV i.V.m der ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume" beschrieben. Dies erfüllt der Arbeitgeber sehr wahrscheinlich durch die Bereitstellung eines geeigneten Pausenraumes auf dem Betriebshof. Grundsätzlich ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber einen Pausenraum an zentraler Stelle, z. B. am Betriebshof anbietet. Dabei müssen aber die v.g. Kriterien gewährleistet sein. Dies gilt auch für Nutzung der Sanitäranlagen (Waschraum, Toiletten).

Die Lok ist bei Touren des Lokführers der Arbeitsplatz. Die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für Arbeits- und Pausenräume gelten jedoch nicht für solche Loks. Regelungen der Unfallversicherungsträger greifen dieses Thema nicht auf. Gemäß der Kommentierung zu den Rechtsvorschriften und dem "eingeschränkten" Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung können die Pausen auch in der Lok genommen werden, sofern jegliche Arbeit unterbleibt. Hierbei ist noch die Frage der Toilettenbenutzung zu regeln. Es wäre auch möglich und besser, die Pause sowie den Toilettengang in einem Bahnhof, Restaurant o.ä. zu nehmen.