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Ist in einer Betriebsstätte ein Pausenraum einzurichten bzw. vorzuhalten, wenn die Arbeitnehmer dort mit einer Arbeitszeit von maximal 6,0 h pro Tag beschäftigt sind?

KomNet Dialog 30410

Stand: 19.04.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Ist in einer Betriebsstätte ein Pausenraum einzurichten bzw. vorzuhalten, wenn die Arbeitnehmer dort mit einer Arbeitszeit von maximal 6,0 h pro Tag beschäftigt sind?

Antwort:

Grundsätzlich gilt, dass den Beschäftigten nach Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten. Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich während der Pausen und, soweit es erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume.


In der ASR A4.2 werden unter dem Punkt 4.1 die Allgemeinen Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche festgelegt. Unter dem Punkt 4.2 finden Sie zusätzliche Anforderungen an Pausenräume, sowie unter dem Punkt 4.3 zusätzliche Anforderungen an Pausenbereiche.


Besonders hervorzuheben sind hier die folgenden Absätze des Punkt 4.1

"(1) Pausenräume und Pausenbereiche müssen in einer der Sicherheit und der Gesundheit zuträglichen Umgebung eingerichtet und betrieben werden. Pausenbereiche sind Pausenräumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen für die Pause gewährleisten.

(2) Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind.

Nicht zu berücksichtigen sind Beschäftigte, die

- aufgrund des Arbeitszeitgesetzes keinen Anspruch auf Ruhepausen haben (z. B. Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit) oder

- überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind (z. B. Außendienstmitarbeiter, Kundendienstmonteure).

(3) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:

- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,

- Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),

- Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,

- unzuträgliche Gerüche,

- überwiegende Arbeiten im Freien,

- andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,

- schwere körperliche Arbeit,

- stark schmutzende Tätigkeit,

- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder

- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben.

(4) Auf einen Pausenraum oder Pausenbereich kann bei Tätigkeiten in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen verzichtet werden, sofern diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen (z. B. durch Publikumsverkehr, Telefonate) sind. Damit wird eine gleichwertige Erholung im Arbeitsraum gewährleistet. Vergleichbare Arbeitsräume können z. B. Registraturen oder Bibliotheken sein."


Fazit:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch die Thematik der Pausenräume zu betrachten und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen. Da in Ihrem Fall die Beschäftigten nur maximal 6 Stunden am Tag beschäftigt sind und somit keinen Anspruch auf eine Ruhepause nach dem Arbeitszeitgesetz haben, ist ein Pausenraum nicht erforderlich.