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Müssen den Beschäftigten auf Baustellen Kühlschränke zur Verfügung gestellt werden?

KomNet Dialog 7854

Stand: 04.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Müssen den Beschäftigten auf Baustellen Kühlschränke zur Verfügung gestellt werden? Der Anhang der ArbStättV liefert die Anforderung, dass die Beschäftigten "über Einrichtungen verfügen müssen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können". Bedeutet "zubereiten" auch kühlen?

Antwort:

Nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ist den Beschäftigten bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe dies erfordern, ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist (Nummer 4.2 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV).


Nach Nummer 5.2 ergeben sich für Baustellen zusätzliche Anforderungen, wie z. B. das die Beschäftigten sich gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, waschen und wärmen können sowie über Einrichtungen verfügen, um ihre Mahlzeiten einnehmen und gegebenenfalls auch zubereiten zu können und in der Nähe der Arbeitsplätze über Trinkwasser oder ein anderes alkoholfreies Getränk verfügen können.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". Dort werden Anforderungen an die Ausstattung von Pausenräumen unter Punkt 4.1. In Absatz 12 wird hierzu ausgeführt:


"Der Umfang der Ausstattung von Pausenräumen und Pausenbereichen richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzer. Für diese sind Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische vorzusehen. Das Inventar muss leicht zu reinigen sein. Ein Abfallbehälter mit Deckel ist bereitzustellen.

Ein Bedarf für Einrichtungen für das Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln liegt vor, wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei Beschäftigten, die durch ärztliches Attest nachweisen, dass sie eine bestimmte Diät einhalten müssen ..."

Besonders hervorzuheben sind die Absätze 1 und 2 des Punktes 7 "Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen": Dort heißt es:


"(1) Für Beschäftigte auf Baustellen ist ein Pausenraum oder ein Pausenbereich vorzusehen, da die Voraussetzungen nach Punkt 4.1 Abs. 3 in der Regel gegeben sind.

(2) Abweichend von Punkt 7 Abs. 1 ist auf Baustellen ein Pausenraum oder Pausenbereich nicht erforderlich, wenn bis zu vier Beschäftigte eines Arbeitgebers gleichzeitig längstens eine Woche oder höchstens 20 Personentage tätig sind. Voraussetzung ist, dass die Möglichkeit besteht, sich an einer gleichwertigen Stelle gegen Witterungseinflüsse geschützt zu waschen (siehe ASR A4.1 „Sanitärräume“, Punkt 6.1 Abs. 2), zu wärmen, umzukleiden und eine Mahlzeit einzunehmen und ggf. zuzubereiten."

Fazit:

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber auch die Thematik der Pausenräume zu betrachten und die entsprechenden Maßnahmen festzulegen. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Ein Kühlschrank wird in der ASR A4.2 explizit nicht gefordert, jedoch kann aus der o. g. Formulierung auf die Notwendigkeit eines Kühlschrankes geschlossen werden. Ebenso wird in der ASR nicht festgelegt, ob für jeden Pausenraum ein Kühlschrank erforderlich ist.