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Kann eine extern bewirtschaftete Betriebskantine gleichzeitig gesetzlicher Pausenraum und Meetingraum für Abteilungsbesprechungen sein?

KomNet Dialog 43261

Stand: 01.12.2020

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Kann eine extern bewirtschaftete Betriebskantine gleichzeitig gesetzlicher Pausenraum und Meetingraum für Abteilungsbesprechungen o.ä. sein, und ändern sich dann die baurechtlichen (z.B. Parkplätze), brandschutzrechtlichen und arbeitsstättenrechtlichen Anforderungen hinsichtlich Ausstattung und Nutzung?

Antwort:

Anforderungen an die Bereitstellung von Pausenräumen sind in der Arbeitststättenverordnung (ArbStättV) vorgegeben. Danach muss der Arbeitgeber bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern den Beschäftigten einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Fallen in die Arbeitszeit regelmäßig und häufig Arbeitsbereitschaftszeiten oder Arbeitsunterbrechungen und sind keine Pausenräume vorhanden, so sind für die Beschäftigten Räume für Bereitschaftszeiten einzurichten (siehe Nummer 4.2 des Anhangs der ArbStättV).


Konkretisiert werden die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung durch die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume". In Bezug auf die Möglichkeit, eine Kantine als Pausenraum zu nutzen, wird hier unter Punkt 4.1 Abs.13 ausgeführt:

"Eine Kantine oder ein Restaurant kann als Pausenraum genutzt werden, wenn sich die Beschäftigten ohne Verzehrzwang aufhalten dürfen und die Anforderungen von Punkt 4.1 Abs. 5, 7 und 9 bis 12 erfüllt werden."


In Bezug auf die Nutzung des Pausenraums für Besprechungen wird unter Punkt 4.2 Abs.1 ausgeführt:

"Pausenräume können außerhalb der festgelegten Pausenzeiten für andere Zwecke, z. B. Besprechungen, Schulungen, genutzt werden, wenn diese die in der ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen" enthaltenen Raumabmessungen erfüllen. Die Räume müssen vor der Nutzung als Pausenraum gelüftet und gereinigt sein. "


In Bezug auf die baurechtlichen Aspekte Ihrer Frage bitten um Verständnis, dass KomNet hier mangels Zuständigkeit keine Auskünfte erteilen kann. Wir bitten Sie, diese Fragen in direktem Kontakt mit der zuständigen Baubehörde zu klären.