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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Beschäftigte in einer Behinderten-Werkstatt einen eigenen Speiseraum haben?

KomNet Dialog 12830

Stand: 24.05.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

In einer Behindertenwerkstatt (Betriebsteile: Schreinerei/Kfz-Werkstatt/Metallbau) werden in einem Speisesaal Essen ausgeben und auch dort von den Mitarbeitern eingenommen. Frage: muss für die nichtbehinderten Angestellten ein separater Speiseraum vorhanden sein, oder ist es gesetzeskonform, wenn Behinderte und Nichtbehinderte in einem Saal essen. Die Räumlichkeiten sind ausreichend groß.

Antwort:

Das Arbeitsschutzrecht sieht keine Unterscheidung zwischen behinderten und nicht behinderten Beschäftigten vor. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 7 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG sind die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten, Beschäftigte im Sinne des ArbSchG.


Insofern ist kein eigener Speisesaal für nicht behinderte Beschäftigte erforderlich. Im Gegenteil, eine solche Trennung könnte gegen Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten, wie zum Beispiel das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), verstoßen.