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Ist in einer Apotheke, in der mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, ein Pausenraum auch dann erforderlich, wenn keine zehn Mitarbeiter beschäftigt sind?

KomNet Dialog 24229

Stand: 04.06.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Pausenräume

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Frage:

Ist in einer Apotheke, in der mit Gefahrstoffen gearbeitet wird, ein Pausenraum auch dann erforderlich, wenn keine zehn Mitarbeiter beschäftigt sind?

Antwort:

Grundsätzlich gilt nach Nummer 4.2 des Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind.

Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A4.2 "Pausen- und Bereitschaftsräume".

Unter dem Punkt 4.1 (3) wird geregelt, dass "unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich zur Verfügung zu stellen, wenn Sicherheits-oder Gesundheitsgründe dies erfordern. Das können z. B. sein:

- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub,

-Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen (siehe LärmVibrationsArbSchV),

-Gefährdungen beim Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen,

- unzuträgliche Gerüche,

- überwiegende Arbeiten im Freien,

-andauernde, einseitig belastende Körperhaltung mit eingeschränktem Bewegungsraum, z. B. Steharbeit,

- schwere körperliche Arbeit,

- stark schmutzende Tätigkeit,

- Arbeitsräume/Bereiche ohne Tageslicht oder

- Arbeitsräume/Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte (z. B. Kunden, Publikum, Mitarbeiter von Fremdfirmen) Zutritt haben."

Auf den Sicheren Seiten Pharmazie der BGW unter dem Punkt Arbeitsplatz finden sich folgende Informationen zum Thema Pausenraum:

• Für die Pause muss ein separater Raum zur Verfügung stehen.

• Der Pausenraum sollte leicht erreichbar sein.

• Der Pausenraum ist mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten.

• Weder am Arbeitsplatz noch im Pausenraum darf geraucht werden.

• Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich hinlegen und ausruhen können.

• Im Pausenraum dürfen keine Gefahrstoffe aufbewahrt oder verwendet werden.

Fazit:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich festzulegen, wie die gesetzlichen Vorschriften umgesetzt werden. In Ihrem Fall kann die Gefährdungsbeurteilung nur zu dem Ergebnis kommen, dass ein Pausenraum auch bei weniger als 10 Beschäftigten erforderlich ist. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt unterstützen lassen.