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Nach Artikel 31 "Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter" der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACh-Verordnung) muss der Lieferant dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der Verordnung zur Verfügung stellen.Eine gesetzliche Pflicht, nach Einstellen der Produktion und des Vertriebs ein Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen, besteht ...
Stand: 16.01.2023
Dialog: 6779
Auf der Internetseite des REACH-CLP-Biozid Helpdesk ist zu der Frage "Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?" folgendes nachzulesen:"Helpdesk-Nummer: 0215Gemäß Artikel 31der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss ...
Stand: 18.02.2019
Dialog: 42597
ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Das Verzeichnis muss mit Ausnahme der Angaben zu den Mengenbereichen allen betroffenen Beschäftigten und ihrer Vertretung zugänglich sein. (2) Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 GefStoffV sicherzustellen, dass die Beschäftigten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern ...
Stand: 22.11.2024
Dialog: 16989
insbesondere im Sicherheitsdatenblatt, (...)" Fazit: D. h. um als Arbeitgeber der Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung nachzukommen, müssen die Inhalte des Sicherheitsblattes vorliegen. Handelt es sich bei dem in der Frage angesprochenen Käufer um einen Arbeitgeber (oder anders ausgedrückt, ist im genannten Fall die GefStoffV anzuwenden), muss bei Gefahrstoffen unabhängig vom vorherigen Kaufort ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 19192
Ja, dieser ist anzugeben.Im Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) "Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts" ist zu Nummer 9 folgendes nachzulesen:Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Nummer 9.2 genannten, damit geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ist eine Registrierung ...
Stand: 15.08.2019
Dialog: 42809
-Verordnung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.Nach TRGS 400 Abs. 5.1 ist jedoch zu beachten: (2) "Das Sicherheitsdatenblatt ist auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Erforderlichenfalls muss beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden." Das "einfache Übernehmen ...
Stand: 15.10.2019
Dialog: 42480
Laut "Leitlinie zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" der ECHA können Lieferanten in Abschnitt 7.2 des Sicherheitsdatenblattes Angaben über nationale Systeme von Lagerungsklassen machen. Diese Lagerungsklassen werden aus der Einstufung des reinen Stoffs oder Gemischs abgeleitet.Die Lagerungsklassen sind also im Sicherheitsdatenblatt nicht zwingend anzugeben. Im Sicherheitsdatenblatt ...
Stand: 16.04.2018
Dialog: 42255
über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?" des REACH-CLP-Biozid Helpdesk möchten wir hinweisen. Hier ist folgende Antwort zu finden:"Gemäß Artikel 31der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt ...
Stand: 16.08.2018
Dialog: 42414
Auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA ist in den FAQs zu der Frage "Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht?" die Folgende Antwort zu finden:"Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail ...
Stand: 15.04.2021
Dialog: 5630
Bei den Lagerklassen 10 - 13 der TRGS 510 ist der Flammpunkt nur für die Lagerklasse 10 (Brennbare Flüssigkeiten) von Bedeutung. Fehlt bei einer Flüssigkeit die Angabe eines Flammpunktes, muss der Ersteller des Sicherheitsdatenblattes nach Anhang II Ziffer 9.1 der REACH-Verordnung begründen, warum diese Eigenschaft nicht zutrifft oder warum keine Informationen vorliegen. Fehlen hier Angaben ...
Stand: 20.06.2014
Dialog: 21379
in Deutschland die deutsche Sprache Amtssprache ist, muss für Stoffe und Gemische, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden, auch ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt vorgelegt werden.Informationen zu den Amtssprachen wird von der EU angeboten. ...
Stand: 15.11.2023
Dialog: 43849
eigenen Notfallinformationsdienst anbietet, sei es allein oder in Kombination mit einer öffentlichen Beratungsstelle oder einem anderen Anbieter, die nötige Sachkompetenz vorhanden sein muss.Wie umfangreich die Sachkompetenz sein muss, ist von der Gefährlichkeit des jeweiligen Stoffes bzw. Gemisches abhängig und muss im Einzelfall geklärt werden.Weitere Informationen zum Thema Sicherheitsdatenblätter ...
Stand: 31.03.2022
Dialog: 15625
als Inverkehrbringen.“ In dem hier geschilderten Fall handelt es sich bei dem norwegischen Unternehmen nicht um einen Lieferanten i.S.d. Art. 3 Nr. 32 REACH-VO, da dieses keine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft (EU) ist (vgl. Begriffsbestimmungen gem. Art. 3 Nr. 9, 11, 13 und 14 der REACH-VO). Somit muss das norwegische Unternehmen kein Sicherheitsdatenblatt oder Expositionsszenarien ...
Stand: 06.12.2023
Dialog: 43861
innerhalb der Organisation weitergibt, wäre dieses kein Lieferant und es läge kein Inverkehrbringen vor.Die Organisation/Gesellschaft muss aber sicherstellen, dass das Sicherheitsdatenblatt allen Instituten, in denen mit dem Stoff oder Gemisch umgegangen wird, zur Verfügung steht, da es Grundlage für die zu treffenden Schutzmaßnahmen ist (Gefährdungsbeurteilung, Betriebsanweisung usw.) ist. ...
Stand: 05.05.2023
Dialog: 43772
(Sicherheitsdatenblätter) zwingend in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen. Daher kann nur aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung (Hilfestellung hierzu liefert z. B. das EMKG der BAuA) sinnvollerweise erkannt werden, ob das Produkt in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden muss oder nicht.Zum anderen ist der § 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" Absatz 1 nicht anzuwenden ...
Stand: 18.09.2017
Dialog: 17808
Auf den Seiten der Bau-BG zum Sicherheitsdatenblatt werden die einzelnen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes ausführlich erläutert.Unter Lehrgang Sicherheitsdatenblatt steht zum Punkt 14 Angaben zum Transport, Punkt 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:„Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:Es ist für alle betroffenen Verkehrsträger über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen ...
Stand: 04.11.2024
Dialog: 44010
Ja!Anhang II der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Verordnung) regelt den Aufbau und den Inhalt von Sicherheitsdatenblättern. In Abschnitt 3.2 des Anhangs II der REACH-Verordnung wird für Gemische folgendes festgelegt:"Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 ...
Stand: 24.09.2020
Dialog: 43275
Nein, die Fachkraft für Arbeitssicherheit muss an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben, um Sicherheitsdatenblätter erstellen zu dürfen.In der TRGS 220 "Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern" sind unter der Nummer 5 folgende Qualifikationen für Ersteller von Sicherheitsdatenblättern genannt:"(1) In den Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ...
Stand: 31.10.2019
Dialog: 42899
der Beschäftigten" Absatz 1 nicht anzuwenden und daher keine Betriebsanweisung zu erstellen: "(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird." Sicherheitsdatenblatt: Hiervon ausgenommen sind jedoch nicht die Regelungen ...
Stand: 31.03.2016
Dialog: 9260
Gemäß Artikel 31 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Teil A Nummer 3.1 der REACH-Verordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006) sind in dem Sicherheitsdatenblatt eines Stoffes die chemische Identität des Hauptbestandteils des Stoffes anzugeben.Sollten von einem Stoff mehrere Formen bekannt sein, bspw. bei Isomeren oder bei unterschiedlichen Salz-Formen, so ist der Stoff anzugeben ...
Stand: 19.03.2019
Dialog: 42619