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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die im Sicherheitsdatenblatt angegebene 24h-Notrufnummer mit einer medizinisch ausgebildeten Person besetzt sein, wenn man nicht auf eine Giftnotrufzentrale zurückgreifen will?

KomNet Dialog 15625

Stand: 31.03.2022

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wir haben heute die Information bekommen, dass die im Sicherheitsdatenblatt angegebene 24h-Notrufnummer mit einer medizinisch ausgebildeten Person besetzt sein muss, wenn man nicht auf eine Giftzentrale zurückgreifen will. Aber was ist, wenn es nicht zu einer Vergiftung kommt, sondern es z.B. bei einem Transportunfall die Entsorgung betrifft. Darüber kann doch der Arzt keine Auskunft geben. Muss man jetzt für den Transport eine 24h Notrufnummer anbieten mit einer Person, die sich darin auskennt und zusätzlich für das BfR eine extra 24h Notrufnummer, die mit einer Person besetzt ist, die eine medizinische Ausbildung besitzt? Könnten Sie uns bitte mitteilen, in welchem Gesetz man nachlesen kann, dass die 24h-Notrufnummer mit einer medizinisch ausgebildeten Person besetzt sein muss.

Antwort:

In den von der Europäischen Chemikalienagentur (EChA) erstellten "Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern" wird zur Notrufnummer mit Bezug auf Anhang II der REACH-Verordnung ausgeführt, dass grundsätzlich Angaben zu Notfallinformationsdiensten zu machen sind. Gibt es in dem Mitgliedstaat, in dem der Stoff oder das Gemisch in Verkehr gebracht wird, eine öffentliche Beratungsstelle, so ist deren Telefonnummer zu nennen, was ausreichend sein kann. Sind solche Dienste aus bestimmten Gründen nur begrenzt verfügbar – gelten etwa bestimmte Betriebszeiten oder sind bestimmte Arten von Informationen nicht verfügbar –, ist dies klar anzugeben.

Ein Verweis auf vorhandene Notfallinformationsdienste muss stets gegeben werden. Weiter wird ausgeführt, dass dann, wenn der Lieferant seinen eigenen Notfallinformationsdienst anbietet, sei es allein oder in Kombination mit einer öffentlichen Beratungsstelle oder einem anderen Anbieter, die nötige Sachkompetenz vorhanden sein muss.

Wie umfangreich die Sachkompetenz sein muss, ist von der Gefährlichkeit des jeweiligen Stoffes bzw. Gemisches abhängig und muss im Einzelfall geklärt werden.

Weitere Informationen zum Thema Sicherheitsdatenblätter werden auch von der Bundesanstalt für Arbeitsschhutz und Arbeitsmedizin angeboten.