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KomNet-Wissensdatenbank

Muss in Sicherheitsdatenblättern von Spraydosen der Flammpunkt angegeben werden?

KomNet Dialog 42809

Stand: 15.08.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Muss in Sicherheitsdatenblättern von Spraydosen der Flammpunkt angegeben werden? Die meisten Spraydosen enthalten ein Gasgemisch aus Kohlenwasserstoffgasen (Propan/Butan) als Treibgas. Eingestuft werden diese Gegenstände dann mit H 222 oder H 223. Muss im Sicherheitsdatenblatt unter Ziffer 9.1 dann der Flammpunkt des Treibgases angegeben werden?

Antwort:

Ja, dieser ist anzugeben.


Im Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-Verordnung) "Leitfaden für die Erstellung des Sicherheitsdatenblatts" ist zu Nummer 9 folgendes nachzulesen:


Anzugeben sind sämtliche relevanten Informationen über den Stoff oder die Zubereitung, insbesondere die unter Nummer 9.2 genannten, damit geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden können. Ist eine Registrierung erforderlich, so müssen die Angaben in diesem Abschnitt mit den dafür bereitgestellten Angaben übereinstimmen.

...

"9.2. Wichtige Angaben zum Gesundheits- und Umweltschutz sowie zur Sicherheit

pH-Wert

Anzugeben ist der pH-Wert des Stoffes oder der Zubereitung im Lieferzustand oder in wässriger Lösung. Im letzteren

Fall ist die Konzentration anzugeben.

Siedepunkt/Siedebereich

Flammpunkt

Entzündlichkeit (fest, gasförmig)

Explosionsgefahr

Brandfördernde Eigenschaften

Dampfdruck

Relative Dichte

Löslichkeit

Wasserlöslichkeit

Verteilungskoeffizient: n-Oktanol/Wasser

Viskosität

Dampfdichte

Verdampfungsgeschwindigkeit"


In den "Leitlinien zu Sicherheitsdatenblättern" der ECHA findet sich unter 3.9 noch folgende Erläuterung:


"Es ist daher eine wichtige Forderung, dass die Angaben in diesem Abschnitt mit den Angaben im Registrierungsdossier und in dem gegebenenfalls erforderlichen CSR übereinstimmen, und auch mit der Einstufung des Stoffs oder Gemischs – sie sollten deshalb gegebenenfalls in Abschnitt 14 gegebene Transporteinstufungen und die Angaben von Einstufung und Kennzeichnung in Abschnitt 2 stützen.


Was die Entscheidung betrifft, ob bestimmte Angaben in Abschnitt 9 oder Abschnitt 10 des SDB erscheinen sollen, so ist die historische Praxis, dass Abschnitt 9 (gemessene) Zahlenwerte zu physikalischen und chemischen Eigenschaften enthält, während in Abschnitt 10 eine Beschreibung der inhärenten (qualitativen) Eigenschaften (einschließlich potenziell gefährlicher Wechselwirkungen mit anderen Stoffen), die aus diesen Werten folgen oder damit in Verbindung stehen, gegeben wird.


Die Forderung „In diesem Abschnitt des Sicherheitsdatenblatts sind die relevanten empirischen Daten zu dem Stoff oder Gemisch zu beschreiben“ ist so auszulegen, dass in diesem Abschnitt Werte, die vermutlich in einem für die Einstufung maßgeblichen Bereich liegen, und die schädlichen Wirkungen eines Stoffs oder Gemischs angegeben werden. So wird beispielsweise der Flammpunkt einer flüchtigen organischen Flüssigkeit angegeben, die vermutlich als entzündlich eingestuft wird, während die Bestimmung davon für einen hochschmelzenden Feststoff unnötig ist. Bei der Angabe, dass eine bestimmte Eigenschaft nicht zutrifft, muss dies auf klarem Fehlen von Relevanz basieren und nicht auf dem Fehlen von Informationen, und der Grund dafür ist anzugeben, sofern er nicht offensichtlich ist. Es ist klar zwischen Fällen zu unterscheiden, in denen für den Ersteller keine Informationen verfügbar sind (beispielsweise „keine Informationen verfügbar“), und Fällen, in denen negative Prüfergebnisse zur Verfügung stehen.

..."