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KomNet-Wissensdatenbank

Kann im Sicherheitsdatenblatt erkannt werden, ob das Produkt ins Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden muss und ob eine Betriebsanweisung erstellt werden muss?

KomNet Dialog 17808

Stand: 18.09.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wie kann man im Sicherheitsdatenblatt sinnvollerweise erkennen, ob man das Produkt ins Gefahrstoffverzeichnis aufnehmen muss? Und ob man eine Betriebsanweisung erstellen muss?

Antwort:

Dies kann im Sicherheitsdatenblatt nicht zweifelsfrei erkannt werden: Denn zum einen sieht der § 6 "Informationen und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 12 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bezüglich des Gefahrstoffverzeichnisses auch Ausnahmen vor, wenn beispielsweise keine oder lediglich eine sehr geringe Exposition der Beschäftigten "stattfindet". Und das bedeutet, dass nicht alle Gefahrstoffe (Sicherheitsdatenblätter) zwingend in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden müssen. Daher kann nur aus den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung (Hilfestellung hierzu liefert z. B. das EMKG der BAuA) sinnvollerweise erkannt werden, ob das Produkt in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden muss oder nicht.

Zum anderen ist der § 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn eine geringe Gefährdung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 13 der GefStoffV vorliegt und daher nicht immer eine Betriebsanweisung erforderlich.


Nach Punkt 1 "Anwendungsbereich" Absatz 3 der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist jedoch auch ohne vorgeschriebene Betriebsanweisung folgendes zu beachten:

"(3) Die Unterrichtungs- und Erörterungspflichten durch den Arbeitgeber nach § 12 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und § 81 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bleiben unberührt."


Hilfestellungen:

Die BGRCI bietet eine interaktive Hilfestellung zur Erstellung des Gefahrstoffverzeichnis (GisChem) an.