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KomNet-Wissensdatenbank

Ist der Lieferant mit Sitz außerhalb der EU verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt für ein Stoffgemisch in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen?

KomNet Dialog 43861

Stand: 06.12.2023

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wir haben von einem externen Partner außerhalb der EU (Norwegen) ein Stoffgemisch mit Hauptanteil NMP (1-Methyl-2-pyrrolidon) für Forschungszwecke in Deutschland zur Verfügung gestellt bekommen (Menge wenige Liter). Das Sicherheitsdatenblatt wird nur in englischer Sprache bereitgestellt. Ist der Lieferant in diesem Fall verpflichtet, das Sicherheitsdatenblatt in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen, sich der Sitz außerhalb der EU befindet (siehe REACH-CLP-Biozid Helpdesk Nr. 0198)? Nach Anhang XVII der REACH-Verordnung besteht eine Beschränkung für NMP sowie NMP-Gemischen seit dem 09.05.2020. Im erhaltenen Sicherheitsdatenblatt sind die geforderten DNEL-Werte für inhalative und dermale Exposition vorhanden, allerdings finden sich keine Expositionsszenarien zur Einhaltung der Grenzwerte. Sind diese Expositionsszenarien verpflichtend im Sicherheitsdatenblatt gefordert? Gibt es hier Ausnahmen bezüglich der Liefermenge (erst ab 10t/a) oder aufgrund der ausschließlichen Verwendung im Bereich der Forschung und Entwicklung (REACH-VO Artikel 67 Abs. 1)?

Antwort:

Gemäß Art. 31 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) stellt der Lieferant eines Stoffes oder Gemisches dem Abnehmer des Stoffes oder des Gemisches ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II der REACH-VO zur Verfügung, wenn der Stoff oder das Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) erfüllt.

Der Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches ist gem. Art. 3 Nr. 32 der REACH-VO ein Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der einen Stoff als solchen oder in einem Gemisch oder ein Gemisch in Verkehr bringt.

Der Begriff „Inverkehrbringen“ wird gem. Art. 3 Nr. 12 der REACH-VO definiert als „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte oder Bereitstellung für Dritte. Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen.“

 

In dem hier geschilderten Fall handelt es sich bei dem norwegischen Unternehmen nicht um einen Lieferanten i.S.d. Art. 3 Nr. 32 REACH-VO, da dieses keine natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Gemeinschaft (EU) ist (vgl. Begriffsbestimmungen gem. Art. 3 Nr. 9, 11, 13 und 14 der REACH-VO). Somit muss das norwegische Unternehmen kein Sicherheitsdatenblatt oder Expositionsszenarien in deutscher Sprache zur Verfügung stellen.

 

Für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes sowie ggf. erforderlicher Expositionsszenarien in deutscher Sprache wäre somit der Importeur des Gemisches verantwortlich, da es sich bei diesem um den „Inverkehrbringer“ in die Europäische Union handelt („Die Einfuhr gilt als Inverkehrbringen“).

Sofern das importierte Gemisch durch den Importeur selber verwendet wird (bspw. für Forschungszwecke) und somit keine Abgabe an Dritte erfolgt, ist die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes in deutscher Sprache nicht erforderlich (fehlender Abnehmer des Gemisches).

Dennoch müssen die Informationen, die dem englischsprachigen Sicherheitsdatenblatt des norwegischen Unternehmens zu entnehmen sind, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sowie für die Unterweisung der Beschäftigten berücksichtigt werden.