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Wie sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt zum sicheren Transport von Gefahrstoffen zu verstehen?
KomNet Dialog 44010
Stand: 04.11.2024
Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt
Frage:
Was bedeutet der Satz "Soweit nicht anders spezifiziert sind die allgemeinen Massnahmen zur Durchführung eines sicheren Transportes zu beachten" aus dem Sicherheitsdatenblatt eines Gefahrstoffs unter dem Punkt 14: Angaben zum Transport 14.6. Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender. Was konkret sind diese allgemeinen Maßnahmen und in welchen Gesetzen/Verordnungen etc. sind diese konkret zu finden?
Antwort:
Auf den Seiten der Bau-BG zum Sicherheitsdatenblatt werden die einzelnen Abschnitte des Sicherheitsdatenblattes ausführlich erläutert.
Unter Lehrgang Sicherheitsdatenblatt steht zum Punkt 14 Angaben zum Transport, Punkt 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender:
„Auszug aus Anhang II der REACH-Verordnung:
Es ist für alle betroffenen Verkehrsträger über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen zu informieren, die der Verwender bezüglich des Transports oder der Verbringung innerhalb oder außerhalb seines Betriebsgeländes ergreifen oder beachten soll beziehungsweise muss.
Erläuterungen:
Wurden schon in vorherigen Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes auf die besonderen Vorsichtsmaßnahmen gegeben, dann ist ein Verweis zu diesem Abschnitt ausreichend.“
Für den Transport von gefährlichen Gütern gilt nicht die Gefahrstoffverordnung, sondern es gelten die folgenden Vorschriften:
„Für die Beförderung gefährlicher Güter gibt es das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) die Gefahrgutverordnung Straße/Eisenbahn /Binnenschifffahrt (GGVSEB) in Verbindung mit dem Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR). Hierzu gibt es eine Reihe zusätzlicher Verordnung und Richtlinien wie die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) und die Durchführungsrichtlinie zur GGVSEB und dem ADR (RSEB). Außerdem sind die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), dass Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sowie die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Auch das Arbeitsschutzgesetz muss beachtet werden.“ (aus Druckschrift Landesregierung Rheinland-Pfalz: -Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe-)
Für Handwerksbetriebe gibt es Erleichterungen, die „sogenannten Freistellungsregelungen“ von den Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter.
Über die „Freistellungsregelungen“, auch „Handwerkerregelung“ genannt, und die Bestimmungen, die trotz dieser Erleichterung zu beachten sind, informieren die folgenden Schriften:
Sichere Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau, Rheinland-Pfalz
Transport von Gefahrgütern - Die Kleinmengenregelung in der Bauwirtschaft der BG-Bau
DGUV Information 213-012 Gefahrgutbeförderung in Pkw und in Kleintransportern