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Muss für Gefahrstoffe/-tätigkeiten, bei denen die allgemeinen Schutzmaßnahmen ausreichen, im Arbeitsbereich das Sicherheitsdatenblatt und eine Betriebsanweisung vorhanden sein?

KomNet Dialog 9260

Stand: 31.03.2016

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Muss für Gefahrstoffe/-tätigkeiten, bei denen die allgemeinen Schutzmaßnahmen ausreichen, im Arbeitsbereich das Sicherheitsdatenblatt und eine Betriebsanweisung vorhanden sein? Die Frage resultiert aus einer Auditabweichung. An einem unserer Standorte befinden sich in verschiedenen Arbeitsbereichen jeweils 100 ml Flaschen mit Isopropanol. An dem Standort der zentralen Gefahrstoff-Freigabestelle ist das SDB vorhanden, da es eine Hauptinformationsquelle für den Freigabeprozess darstellt. Bei ausreichenden allgemeinen Schutzmaßnahmen braucht ja keine Betriebsanweisung ausgehängt/erstellt zu werden? Daher ist die Forderung der Auditoren nach einem SDB im Arbeitsbereich bislang nicht nachvollziehbar.

Antwort:

Vorbemerkungen:

Die Maßnahmenstufen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) stellen ein gestuftes Schutzmaßnahmenkonzept dar, dessen Anwendung nicht mehr an die Kennzeichnung, sondern nunmehr ausschließlich an die Gefährdungsbeurteilung geknüpft ist. Die Maßnahmenstufen beinhalten technische, organisatorische, hygienische und persönliche Schutzmaßnahmen, die grundsätzlich geeignet sind, die ermittelten Gefährdungen zu verhindern oder auf ein innerhalb der Maßnahmenstufe definiertes Schutzziel zu verringern. Vereinfacht ausgedrückt  berücksichtigt eine Maßnahmenstufe das Gefahrenpotenzial des eingesetzten Gefahrstoffes in Verbindung mit der damit ausgeführten Tätigkeit.

Nach § 7 "Grundpflichten" Absatz 1 der GefStoffV hat der Arbeitgeber bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Betriebsanweisung:

Im geschilderten Fall wurde ermittelt, dass eine geringe Gefährdung nach § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" Absatz 13 der GefStoffV vorliegt und die Maßnahmen nach § 8 "Allgemeine Schutzmaßnahmen" der GefStoffV ausreichend sind. Daher kann der Absatz 13 des § 6 angewendet werden und es müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 der GefStoffV ergriffen werden:

"(13) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten auf Grund
1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale,
2. einer geringen verwendeten Stoffmenge,
3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
4. der Arbeitsbedingungen
insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen des Abschnitts 4 ergriffen werden.
".

Daher ist auch der § 14 "Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten" Absatz 1 nicht anzuwenden und daher keine Betriebsanweisung zu erstellen:

"(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird."

Sicherheitsdatenblatt:

Hiervon ausgenommen sind jedoch nicht die Regelungen zur Bereitstellung bzw. Beachtung der Sicherheitsdatenblätter (SDB). Denn dieses ist für die notwendige Gefährdungsbeurteilung essenziell (vgl. insbesondere § 4 "Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung" Absatz 5 und § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung").

D. h. wir können die Forderung der Auditoren diesbezüglich nachvollziehen: Die SDB müssen zwar nicht bei den Beschäftigten am Arbeitsplatz vorhanden sein, jedoch dem Standort zugänglich sein um die enthaltenen Informationen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen zu können.

Weiterführende Hilfestellungen zur Thematik:

Das KMU-Gefahrstoffportal gefahrstoffe-im-griff bietet u. a. Download-Angebote über Formulare zum Gefahrstoffmanagement, die von verschiedenen Institutionen zur Verfügung gestellt werden. Beispielsweise bietet die BGRCI eine interaktive Hilfestellung zur Erstellung des Gefahrstoff-Verzeichnisses an. Ebenfalls werden verschiedene Hilfestellungen zu Betriebsanweisungen aufgeführt.