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Lastaufnahmemittel fallen gemäß § 2 in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV). Die Maschinenrichtlinie schließt auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte ein (9. ProdSV, § 2 Ziff.10). Somit muss für die genannten Lastaufnahmemittel entsprechend § 3 der Maschinenverordnung eine Konformitätserklärung ausgestellt und ein ...
Stand: 18.10.2023
Dialog: 14264
Elektrische Betriebsmittel sind gemäß der Niederspannungsrichtlinie Richtlinie 2014/35/EU mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Mit dieser Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller, dass sein Produkt den grundlegenden Anforderungen aller für das Erzeugnis zutreffenden europäischen Richtlinien (z.B. Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinenrichtlinie usw.) entspricht und eine ...
Stand: 28.01.2020
Dialog: 15669
Nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) gilt:"Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:...10.Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person...."Weitere Erläuterungen finden sich in § 383 Ziffer 10 des "Leitfaden ...
Stand: 13.02.2025
Dialog: 3403
Aus Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergibt sich, welche Anforderungen an den Inhalt einer EG-Konformitätserklärung für eine Maschine zu stellen sind.U.a. ist hiernach der Name und die Anschrift der Person anzugeben, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein. Hier ist nicht angegeben, ob ...
Stand: 10.02.2023
Dialog: 17641
Gemäß § 5 (3) Betriebssicherheitsverordnung -BetrSichV- darf der Arbeitgeber nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches ...
Stand: 24.09.2022
Dialog: 20205
Die Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG trifft in Art. 5 Abs. 3 die Regelung:"(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt." Hierzu führt ...
Stand: 17.12.2019
Dialog: 17292
Die Maschinenverordnung (9. ProdSV) definiert in § 2 "Begriffsbestimmungen" Ziffer 10. den Hersteller wie folgt: „Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkeh ...
Stand: 15.01.2026
Dialog: 20005
Ein Sicherheitsbauteil ist gemäß Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) eine Maschine. Dies bedeutet, dass alle formalen und technischen Anforderungen der Maschinenrichtlinie zu erfüllen sind. Diese Definition schließt aus, dass nur die Anforderungen an „unvollständige Maschinen“ erfüllt werden.Eine EG- Konformitätserklärung und eine Bedienungsanleitung si ...
Stand: 03.04.2020
Dialog: 19011
Entsprechend § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zur Durchführung ihrer Überwachungstätigkeit die entsprechenden Unterlagen zu überlassen.Die EG-Konformitätserklärung ist eine juristische Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten aus der hervorgeht, dass die betreffende Maschine mit allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie überein ...
Stand: 18.06.2021
Dialog: 12896
Die elektrisch gesteuerten, versenkbaren Poller (Polleranlage) sind Maschinen i. S. der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie – MRL). Gemäß Art. 2a „Begriffsbestimmungen“ ist eine Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, vo ...
Stand: 26.05.2021
Dialog: 11121
Wie Sie richtig schildern, unterscheidet die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die in Deutschland durch die 9. ProdSV in nationales Recht umgesetzt wird, zwischen einer unvollständigen und einer „vollständigen“ Maschine. Der wesentliche Unterschied dieser beiden Typen besteht darin, dass die „vollständige“ Maschine allen anwendbaren Anforderungen zum Sicherheits- und Gesundheitsschutz aus Anhang I d ...
Stand: 06.02.2022
Dialog: 43632
Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ausgestellt wurde.Das Maschinenrecht sieht nicht vor, dass die EG-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine, z. B. auf Grund von Ad ...
Stand: 25.04.2022
Dialog: 43552
Ja, Maschinen mit CE-Kennzeichnung dürfen verändert werden.Wenn die Maschine „wesentlich verändert“ wird, wird allerdings eine neue Maschine hergestellt. In diesem Fall müsste ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Ob es sich um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt, kann dem Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" (Bek. des BMAS ...
Stand: 06.06.2021
Dialog: 43542
Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist mindestens problematisch.Das Produktsicherheitsrecht (ProdSG) verlangt zur Zuordnung der Produkte regelmäßig ein eindeutiges Identifikationsmerkmal. Dies wird normalerweise über die Typenbezeichnung realisiert. Grundsätzlich spricht aber auch nichts dagegen, eine Kombination aus Typenbezeichnung und Seriennummer zu nutzen, um das jeweilige Produkt den ...
Stand: 20.10.2020
Dialog: 43266
Sie stellen aus einer unvollständigen Maschine eine vollständige Maschine her. Das heißt, für die neue vollständige Maschine gilt Anhang I der Maschinenrichtlinie inkl. des Konformitätsbewertungsverfahrens für vollständige Maschinen vollumfänglich. Das heißt, es muss auch eine Risikobeurteilung und eine Betriebsanleitung angefertigt werden. Es ist eine Konformitätserklärung erforderlich und es mus ...
Stand: 13.09.2021
Dialog: 43580
Wir haben in 1998/1999 eine Förderanlage zum Transport von Europaletten von einem Gebäude in ein anderes installiert. Der Hersteller hat uns diese mit einer EG Herstellererklärung im Sinne der EG Maschinenrichtlinie 89/392/EWG, Anh.II B überlassen. Jetzt soll die Anlage am Endpunkt um 3m eingekürzt werden und eine Verpackungsmaschine angegliedert werden. Dabei kommt die Streitfrage auf, muss die v ...
Stand: 18.01.2021
Dialog: 43444
Grundsätzlich fällt ein Metallgestell ohne bewegliche Teile nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ob ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenrichtlinie durchgeführt werden muss, hängt davon ab, wie der elektrische Seilzug in Verkehr gebracht wird; als vollständige Maschine mit Konformitätserklärung oder als unvollständige Maschine mit einer Einbauerklärun ...
Stand: 02.02.2021
Dialog: 43308
Sie können jede Norm verwenden und auf der Konformitätserklärung aufführen, die Sie für wichtig und zutreffend erachten. Konformitätsvermutung entfalten aber nur die harmonisierten Normen. ...
Stand: 22.08.2021
Dialog: 43570
Für die von Ihnen gestellte Fragen muss erst einmal definiert werden, ob es sich hier um eine unvollständigen Maschine handelt.Definition einer unvollständigen Maschine nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ Buchstabe g:"„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antr ...
Stand: 25.05.2021
Dialog: 43534
Wenn Sie eine neue Maschine unter Verwendung von alten Teilen bauen, dann gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ohne Abstriche. Das heißt, es gilt der Stand der Technik anno 2019. Das gilt selbstverständlich auch für den Elektromotor hinsichtlich Niederspannungs-Richtlinie und EMV-Richtlinie. Die Risikobeurteilung und die Konformitätserklärung muss für den gesamten Prüfstand erstellt werden. Die ...
Stand: 22.08.2019
Dialog: 42812