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Erlischt die Konformitätserklärung, wenn an elektrischen Betriebsmitteln andere Stecker angebracht werden?

KomNet Dialog 15669

Stand: 28.01.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wenn an einem mit CE gekennzeichneten Produkt (Beispielsweise PC-Bildschirm, Fernseher oder andere elektrische Betriebsmittel) im Rahmen einer Reparatur der deutsche Stecker gegen einem Stecker für die Schweiz ausgetauscht wird, erlischt durch diesen Eingriff die CE-Konformität des Herstellers? Welche Reparaturen hätten evtl. Einfluß auf die Gültigkeit einer bestehenden CE-Kennzeichnung?

Antwort:

Elektrische Betriebsmittel sind gemäß der Niederspannungsrichtlinie Richtlinie 2014/35/EU mit einem CE-Zeichen zu kennzeichnen. Mit dieser Kennzeichnung bescheinigt der Hersteller, dass sein Produkt den grundlegenden Anforderungen aller für das Erzeugnis zutreffenden europäischen Richtlinien (z.B. Richtlinie über die elektromagnetische Verträglichkeit, Maschinenrichtlinie usw.) entspricht und einem in den Richtlinien vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen wurde.

(Siehe hierzu auch das Merkblatt (pdf-Datei) zur EU-Richtlinie 2014/35/EU "Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln" des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie)


Ob die CE-Konformität eines Produktes im Rahmen einer Reparatur erlischt, hängt davon ab, ob wesentliche Änderungen an dem Produkt vorgenommen wurden. Was unter einer wesentlichen Änderung verstanden wird, können Sie dem Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2016 (Blue Guide) entnehmen (spez. Nr. 2.1). 


In Bezug auf Reparaturen wird im Blue Guide (Nr. 2.1) ausgeführt:


"Produkte, die (z. B. nach Auftreten eines Fehlers) instand gesetzt oder ausgetauscht worden sind, ohne dass ihre ursprüngliche Leistung, Verwendung oder Bauart verändert worden ist, werden nicht als neue Produkte im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angesehen. Bei diesen Produkten ist demnach keine erneute Konformitätsbewertung erforderlich, ganz gleich, ob das Originalprodukt vor oder nach dem Inkrafttreten der Rechtsvorschrift in Verkehr gebracht wurde. Dies trifft selbst dann zu, wenn das Produkt zu Reparaturzwecken vorübergehend in ein Drittland ausgeführt wurde. Um solche Reparaturtätigkeiten handelt es sich häufig, wenn ein defektes oder verschlissenes Teil durch ein Ersatzteil ausgetauscht wird, das mit dem Originalteil entweder identisch oder ihm zumindest ähnlich ist (beispielsweise können infolge technischer Fortschritte oder der ausgelaufenen Herstellung des alten Teils Veränderungen eingetreten sein), wenn Karten, Bauteile, Baugruppen ersetzt werden oder das komplette Gerät durch ein identisches ersetzt wird. Wird die ursprüngliche Leistung eines Produkts geändert (im Rahmen des im Entwurfsstadium festgelegten vorgesehenen Verwendungszwecks und Leistungsbereichs sowie der vorgesehenen Instandhaltung), weil die zu seiner Reparatur verwendeten Ersatzteile bedingt durch den technischen Fortschritt eine bessere Leistung erbringen, ist dieses Produkt nicht als neu gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu erachten. Daher sind Instandhaltungsarbeiten im Grunde vom Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ausgenommen. Im Entwurfsstadium des Produkts müssen der vorgesehene Verwendungszweck und die Instandhaltung des Produkts jedoch berücksichtigt werden."


Auch in der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1112 "Instandhaltung" wird in der Begriffsdefinition für "Instandsetzung" eine Qualitätsanforderung an Ersatzteile vorgegeben:

Instandsetzung: "Maßnahmen zur Rückführung eines Arbeitsmittels in den Sollzustand, z. B. Austausch von abgenutzten oder defekten Teilen gegen vorgegebene Ersatzteile. Vorgegebene Ersatzteile sind insbesondere diejenigen, die den Herstellerspezifikationen entsprechen."



Fazit:

Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Betreibers / Anwenders / Arbeitgebers, welche Ersatzteile er verwendet. Eine Einschränkung auf originale oder autorisierte Ersatzteile lässt sich rechtlich nicht ableiten, die Ersatzteile müssen aber den oben genannten Qualitätsstandards entsprechen. Der Betreiber / Anwender / Arbeitgeber ist in der Verantwortung, den sicheren Betrieb nach der Reparatur zu gewährleisten.