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Muss für ein selbstgebautes Gestell zur Aufnahme eines elektrischen Seilzuges (mit CE-Zeichen, Lastaufnahme max. 250 kg) ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenrichtlinie durchgeführt werden?

KomNet Dialog 43308

Stand: 02.02.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Muss für ein selbstgebautes Gestell zur Aufnahme eines elektrischen Seilzuges (mit CE-Zeichen, Lastaufnahme max. 250 kg) ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenrichtlinie durchgeführt werden? Oder reicht es aus, wenn im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung das Gestell und die Schnittstelle zum Seilzug betrachtet wird?

Antwort:

Grundsätzlich fällt ein Metallgestell ohne bewegliche Teile nicht in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Ob ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Maschinenrichtlinie durchgeführt werden muss, hängt davon ab, wie der elektrische Seilzug in Verkehr gebracht wird; als vollständige Maschine mit Konformitätserklärung oder als unvollständige Maschine mit einer Einbauerklärung.


Handelt es sich bei dem Seilzug um eine vollständige Maschine, muss kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt werden. Das Gestell und der Seilzug werden nach den Vorgaben des Seilzugherstellers zusammengebaut. Handelt es sich bei dem Seilzug um eine unvollständige Maschine, wird durch das Zusammenfügen von Seilzug und Gestell eine vollständige Maschine hergestellt. Für diese neue Maschine muss dann ein Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller der neuen Krananlage durchgeführt werden. 


Grundsätzlich gilt, dass das Gestell für die zu hebenden Lasten geeignet sein muss. Dies muss durch durchgeführte Tests oder Berechnungen nachgewiesen werden können. Eine Gefährdungsbeurteilung ist für den Arbeitsbereich Krananlage immer durchzuführen.