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Muss ein Arbeitgeber im Falle eines Unfalles an einer Maschine die Konformitätserklärung den Aufsichtsbehörden vorlegen können?

KomNet Dialog 12896

Stand: 18.06.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Muss der Unternehmer im Falle eines Unfalles an einer Maschine die Konformitätserklärung den Behörden/der BG vorlegen können? Beispielsweise besitzt eine Maschine eine CE-Kennzeichnung, die Konformitätserkärung ist aber in der Dokumentation nicht mehr auffindbar.

Antwort:

Entsprechend § 22 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber der zuständigen Behörde zur Durchführung ihrer Überwachungstätigkeit die entsprechenden Unterlagen zu überlassen.


Die EG-Konformitätserklärung ist eine juristische Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten aus der hervorgeht, dass die betreffende Maschine mit allen einschlägigen Bestimmungen der Maschinenrichtlinie übereinstimmt. Wird die Konformitätserklärung von der Behörde im Rahmen einer Unfalluntersuchung als wichtig erachtet, so ist sie demnach der zuständigen Behörde vorzulegen.


Es besteht jedoch keine konkrete gesetzliche Vorschrift darüber, dass der Arbeitgeber die Konformitätserklärung aufbewahren muss.

Ist die Konformitätserklärung nun abhanden gekommen, kann sie demnach auch nicht vorgelegt werden.

Die zuständige Behörde hat jedoch die Möglichkeit über die Marktaufsichtsbehörde, in dessen Aufsichtsbezirk der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter seinen Sitz hat, die Konformitätserklärung zu bekommen, sofern nach dem Tag der Herstellung noch keine 10 Jahre vergangen sind bzw. bei Serienfertigung, nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit noch keine 10 Jahre vergangen sind.


Hinweis:

Die Konformitätserklärung ist u.a. eine wichtige Herstellerinformation, die Grundlage der Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung ist. Sie dient hier als Nachweis darüber, dass die Voraussetzungen für das Bereitstellen dieses Arbeitsmittels nach § 7 der Betriebssicherheitsverordnung berücksichtigt wurden.

Im übrigen muss nach Anhang I, Nr. 1.7.4.2 c der Maschinenrichtlinie die Betriebsanleitung auch die EG-Konformitätserklärung enthalten


Der Arbeitgeber sollte deshalb als Ersatz für die verloren gegangene Konformitätserklärung eine Kopie vom Hersteller oder seinen Bevollmächtigten (ggf. nebst Betriebsanleitung) anfordern.