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Ist die Ausstellung einer EU Konformitätserklärung zulässig, wenn keine Seriennummern angegeben werden und dadurch eine Unterscheidung zwischen EX-Ausführung und Nicht-EX-Ausführung nicht möglich ist?

KomNet Dialog 43266

Stand: 20.10.2020

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Ein Hersteller gibt in seiner EU Konformitätserklärung nach 2014/34/EU nur die Typen (A, B und C) an, für welche die Erklärung gilt und keine Seriennummer. Die Typen A, B und C gibt es in EX-Ausführung aber auch in Nicht-EX-Ausführung. Ist eine solche Ausstellung einer EU Konformitätserklärung zulässig oder macht sich der Hersteller sogar strafbar?

Antwort:

Die von Ihnen beschriebene Vorgehensweise ist mindestens problematisch.

Das Produktsicherheitsrecht (ProdSG) verlangt zur Zuordnung der Produkte regelmäßig ein eindeutiges Identifikationsmerkmal. Dies wird normalerweise über die Typenbezeichnung realisiert. Grundsätzlich spricht aber auch nichts dagegen, eine Kombination aus Typenbezeichnung und Seriennummer zu nutzen, um das jeweilige Produkt den entsprechenden Rechtsbereichen und Unterlagen (ob nach ATEX-Richtlinie 2014/34/EU oder einer anderen Rechtsgrundlage) zuordnen zu können.

Dies ist aber in dem von Ihnen geschilderten Fall nicht möglich. Es könnte also sein, dass ein nicht-ATEX-gekennzeichnetes Produkt wegen der Konformitätserklärung dafür gehalten werden könnte, oder vermutet werden könnte, dass die Konformitätserklärung fälschlicherweise ausgestellt wurde. Im besten Fall sollte der Hersteller eigene Typenbezeichnungen für die ATEX- bzw. Nicht-ATEX-Versionen vergeben.

Straftaten nach § 20 der 11. ProdSV (welche die ATEX-Richtlinie in nationales Recht umsetzt): Wer eine in § 19 Absatz 1 der 11. ProdSV bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 40 des Produktsicherheitsgesetzes strafbar.