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Welche Anforderungen werden an betriebliche Eigenbauten von Tragmitteln bzw. Lastaufnahmemitteln hinsichtlich CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung gestellt?

KomNet Dialog 14264

Stand: 18.10.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Welche Anforderungen in Hinblick auf CE-Erklärung, Konformitätserklärung bzw. Maschinenrichtlinie werden an Tragmittel bzw. Lastaufnahmemittel gestellt, wenn es sich um betriebliche Eigenbauten handelt? Welche Vorschriften gelten in Hinblick auf Herstellung, Inbetriebnahme, regelmäßige Prüfungen etc.? Selbstgebaute (Sonder-) Lastaufnahmemittel für Flurförderzeuge und Krane findet man in fast jedem Betrieb. Was ist hierbei zu beachten?

Antwort:

Lastaufnahmemittel fallen gemäß § 2 in den Geltungsbereich der Maschinenverordnung (9. Verordnung zum Geräte und Produktsicherheitsgesetz - 9. ProdSV). Die Maschinenrichtlinie schließt auch für den Eigengebrauch hergestellte Produkte ein (9. ProdSV, § 2 Ziff.10).  Somit muss für die genannten Lastaufnahmemittel entsprechend § 3 der Maschinenverordnung eine Konformitätserklärung ausgestellt und eine CE Kennzeichnung angebracht werden. 


Werden diese Produkte ausschließlich für den Eigenbedarf genutzt, muss zusätzlich Folgendes beachtet werden:

Produkte müssen entsprechend dem Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sein und dürfen bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Menschen, Nutztieren und die Erhaltung von Sachwerten nicht gefährden. Ein Nachweis hierfür muss vorhanden sein. Die Pflicht hierzu ergibt sich aus der vom Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 Betriebssicherheitsverordnung zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch die Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit den Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. Weiterhin hat er Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen festzulegen und zu bestimmen, welche Befähigung die prüfende Person haben muss.