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Welche Angaben müssen auf die EG-Konformitätserklärung zur Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen, gemacht werden?

KomNet Dialog 17641

Stand: 10.02.2023

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Welche Angaben müssen auf die EG-Konformitätserklärung zur Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen, gemacht werden?

Antwort:

Aus Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ergibt sich, welche Anforderungen an den Inhalt einer EG-Konformitätserklärung für eine Maschine zu stellen sind.


U.a. ist hiernach der Name und die Anschrift der Person anzugeben, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen; diese Person muss in der Gemeinschaft ansässig sein. Hier ist nicht angegeben, ob es sich bei dieser Person um eine natürliche oder juristische Person handeln muss.


Diese Bestimmung wird im „Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" (§ 383) konkretisiert, mit dem Ergebnis, dass auch die Angabe einer juristischen Person möglich ist. Eine natürliche Person braucht demnach nicht zusätzlich angegeben werden. Die Firmenbezeichnung reicht aus.


Auszug:


§ 383 Inhalt der EG-Konformitätserklärung


2. Alle Maschinenhersteller müssen Name und Anschrift der Person angeben, die zur Zusammenstellung der technischen Unterlagen bevollmächtigt ist. Diese Person ist eine natürliche oder juristische Person, die in der EU ansässig ist und als Antwort auf ein begründetes Verlangen der Marküberwachungsbehörden eines der Mitgliedstaaten vom Hersteller mit der Zusammenstellung und Bereitstellung der relevanten Teile der technischen Unterlagen beauftragt wurde – siehe § 98: Anmerkungen zu Artikel 4 Absätze 3 und 4 und § 393: Anmerkungen zu Anhang VII Teil A Nummern 2 und 3. Im Wesentlichen muss eine Kontaktstelle in der EU für Hersteller aus Drittländern vorhanden sein. Dies wird auch in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben (beispielsweise in der Outdoor-Richtlinie 2000/14/EG).


Die Person, die bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen, ist in dieser Funktion nicht für Konstruktion, Fertigung oder Konformitätsbewertung der Maschine, für die Erstellung der in den technischen Unterlagen enthaltenen Dokumente, für die Anbringung der CE-Kennzeichnung oder für die Ausstellung und Unterzeichnung der EG-Konformitätserklärung zuständig. Diese Aufgaben obliegen unverändert dem Hersteller.