Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wer muss bei eingeführten Maschinen die Konformitätserklärung unterzeichnen?

KomNet Dialog 3403

Stand: 13.07.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

Favorit

Frage:

Wer muss bei eingefürten Maschinen die Konformitätserklärung unterzeichnen?

Antwort:

Nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A Nummer 2 der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) gilt:


"Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

...

10.Angaben zur Person, die zur Ausstellung dieser Erklärung im Namen des Herstellers oder seines Bevollmächtigten bevollmächtigt ist, sowie Unterschrift dieser Person.

..."


Weitere Erläuterungen finden sich in § 383 Ziffer 10 des "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG - Auflage 2.2". Dort ist Folgendes nachzulesen:


"10. Die Identität der Person, die vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten für die Ausstellung der EG-Konformitätserklärung bevollmächtigt worden ist, ist neben ihrer Unterschrift anzugeben. Unter der Identität der Person ist die Angabe von Name und Funktion dieser Person zu verstehen.

Die EG-Konformitätserklärung kann vom Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens oder einem anderen Vertreter des Unternehmens unterzeichnet werden, dem diese Zuständigkeit übertragen worden ist. Die EG-Konformitätserklärung ist vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und aufzubewahren – siehe § 386: Anmerkungen zu Anhang II Teil 2. Die Unterschrift kann eine handschriftlich vorgenommene oder eine gedruckte digitale Unterschrift sein. Die Unterschrift kann auf Kopien der Konformitätserklärung reproduziert werden, die der Maschine beiliegen."