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KomNet-Wissensdatenbank

Sind wir Hersteller einer Gesamtheit von Maschinen, wenn wir als Hauptlieferant die steuerungstechnische Anbindung von zugekauften Maschinen übernehmen?

KomNet Dialog 20005

Stand: 17.12.2013

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Unser Kunde hat neben unseren Maschinen noch zusätzliche neue Maschinen und neue unvollständige Maschinen (z.B. Längschneideinrichtung, Häcksler) zugekauft. Alle Maschinen zusammen bilden eine Gesamtheit von Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie. Wir als Hauptlieferant übernehmen ebenfalls die steuerungstechnische Anbindung der zugekauften Maschinen. Bleibt der Kunde der Hersteller der Gesamtheit von Maschinen oder sind wir automatisch der Hersteller, da wir die steuerungstechnische Einbindung übernommen haben und müssen wir so für die Komplettanlage eine Gesamt-CE erstellen?

Antwort:

Die Maschinenverordnung (MaschV) definiert in § 2 "Begriffsbestimmungen" Ziffer 10. den Hersteller wie folgt:

„Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet“.

Sollten aus Satz 1 noch Unklarheiten bestehen, besagt Satz 2, dass der spätere Vertreiber oder Betreiber zum Hersteller bestimmt wird. In Ihrem Fall hat es den Anschein, dass Ihr Kunde formal Hersteller der Gesamtanlage i. S. der MaschV ist.

In der Praxis wird meistens im Kaufvertrag geregelt, wer Hersteller der Gesamtanlage ist. Hierbei wird festgelegt, wer die Pflichten der Maschinenverordnung ( u. a. CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung, Dokumentation) zu erfüllen hat.

Bei der Festlegung, wer Hersteller der Gesamtanlage werden soll, ist zu berücksichtigen, dass Ihr Kunde der zuständigen Überwachungsbehörde die erforderlichen Fachkenntnisse hierfür ggf. nachweisen muss.