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Ist für elektrisch gesteuerte, versenkbare Poller eine Prüfung nach Maschinenrichtlinie nötig? Ist für diese Poller eine CE-Konformitätserklärung notwendig?

KomNet Dialog 11121

Stand: 26.05.2010

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Ist für elektrisch gesteuerte, versenkbare Poller eine Prüfung nach Maschinenrichtlinie nötig? Ist für diese Poller eine CE-Konformitätserklärung notwendig?

Antwort:

Die von Ihnen beschriebenen elektrisch gesteuerten, versenkbaren Poller (Polleranlage) sind Maschinen i. S. der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie – MRL). Gemäß Art. 2a „Begriffsbestimmungen“ ist eine Maschine eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines bzw. eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt ist. Sie müssen die Anforderungen gem. Art.5 "Inverkehrbringen und Inbetriebnahme " der MRL erfüllen.

1. Die MRL sieht nur für bestimmte Kategorien von Maschinen eine Prüfung im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Artikel 12 vor; und auch nur dann, wenn die Maschine in Anhang IV genannt ist. Da Poller nicht in Anhang IV der MRL aufgeführt sind, besteht für den Hersteller oder seinem Bevollmächtigten somit auch keine formale Verpflichtung Prüfungen gem. MRL durchzuführen.

Hinweis: Beim Betrieb der Polleranlage können Prüfungen gem. § 3 der Betriebssicherheitsverordnung erforderlich sein.

2. Eine Polleranlage besteht aus mindestens einem Poller und einer dazugehörigen Steuerung. Diese Polleranlage ist -wie schon beschrieben- eine Maschine i.S. der MRL und muss somit vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme gem. Art.5 Abs. 1f durch den Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Wird der Poller allein d.h. ohne Steuerung in Verkehr gebracht (unvollständige Maschine), so ist gem. Art.13 MRL eine Montageanleitung und eine Einbauerklärung beizufügen. Eine CE-Kennzeichnung ist dann nicht zulässig.

Stand: Mai 2010