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Müssen bereits erstellte Konformitätserklärungen erneuert werden, wenn sich die Firmenadresse ändert?
KomNet Dialog 43552
Stand: 25.04.2022
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung
Frage:
Müssen bereits erstellte Konformitätserklärungen erneuert werden, wenn sich die Firmenadresse ändert?
Antwort:
Der Hersteller muss vor dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine sicherstellen, dass die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) ausgestellt wurde.
Das Maschinenrecht sieht nicht vor, dass die EG-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen und/oder der Inbetriebnahme einer Maschine, z. B. auf Grund von Adressänderungen des Herstellers, neu ausgestellt werden muss.