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Auf welcher Grundlage benötigt ein Unternehmen einen CE-Beauftragten? Welche Aufgaben muss dieser erfüllen?
KomNet Dialog 17292
Stand: 17.12.2019
Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung
Frage:
Auf welcher Grundlage benötigt ein Unternehmen einen CE-beauftragten/Koordinator? Und wie ist der Vorgang betrieblich zu regeln bzw. welche Aufgaben müssen erfüllt werden?
Antwort:
Die Maschinenrichtlinie (MRL) 2006/42/EG trifft in Art. 5 Abs. 3 die Regelung:
"(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in Artikel 12 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt."
Hierzu führt der "Leitfaden für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG" unter § 105 aus:
"Artikel 5 Absatz 3 bezieht sich auf die Pflicht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, das zu treffende Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 12 durchzuführen.
Bei Maschinen, die Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahren mit interner Fertigungskontrolle des Herstellers gemäß der Beschreibung in Anhang VIII sind, können die erforderlichen Überprüfungen unter Verantwortung des Hersteller bzw. seines Bevollmächtigten durchgeführt werden. Unabhängig davon, ob die Konformitätsbewertung der Maschine vom Hersteller selbst durchgeführt oder dessen Bevollmächtigtem übertragen wird, muss derjenige, der die Konformitätsbewertung durchführt, über die erforderlichen Mittel zur Überprüfung der Konformität der Maschine mit den anwendbaren Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verfügen bzw. Zugang hierzu haben. Zu diesen Mitteln zählen beispielsweise , Zugang zum erforderlichen qualifizierten Personal, das sowohl mit der Maschinenrichtlinie als auch mit maßgeblichen Normen vertraut ist, Zugang zu den erforderlichen Informationen, die Befähigung und die Ausrüstung, die benötigt wird, um die notwendigen Konstruktionsprüfungen, Berechnungen, Messungen, Funktionsprüfungen, Festigkeitsprüfungen, Sichtprüfungen und Kontrollen von Informationen und der Betriebsanleitung durchzuführen, um die Übereinstimmung der Maschine mit den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu gewährleisten..."