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Kann eine Gruppe von Maschinen als Einzelmaschine betrachtet werden und muss demnach eine Einbauerklärung abgegeben werden?

KomNet Dialog 43534

Stand: 25.05.2021

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Konformitätserklärung, Einbauerklärung

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Frage:

Wir liefern eine Gruppe von Maschinen, welche für einen bestimmten Anwendungszweck zusammengebaut werden. Die einzelnen Maschinenbaugruppen erfüllen in der Anlage eine gemeinsame Aufgabe und sind funktional miteinander verbunden (Transportstrecke für Holzbretter über ca. 70 m). Der Lieferumfang bezieht sich nur auf den Maschinenbau; es werden keine Steuerungssysteme geliefert. Die Steuerung mit dem Not-Halt wird durch den Betreiber verantwortet. Frage: Kann diese Gruppe von Maschinen als Einzelmaschine betrachtet werden und muss demnach eine Einbauerklärung abgegeben werden, oder handelt es sich um eine Gesamtheit von Maschinen mit der Verpflichtung eine Konformitätserklärung abgeben zu müssen?

Antwort:

Für die von Ihnen gestellte Fragen muss erst einmal definiert werden, ob es sich hier um eine unvollständigen Maschine handelt.


Definition einer unvollständigen Maschine nach der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG Artikel 2 „Begriffsbestimmungen“ Buchstabe g:


"„unvollständige Maschine“ eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder in andere unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Richtlinie zu bilden;"

 

Sollte dies zutreffen, ist folgendes Verfahren erforderlich (Artikel 13):


"(1) Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen sicher, dass

      a) die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B erstellt werden41;

      b) die Montageanleitung gemäß Anhang VI erstellt wird42;

      c) eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B ausgestellt wurde.


(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine bis zu ihrem Einbau in die vollständige Maschine beigefügt und sind anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine."


Eine unvollständige Maschine ist eine fast fertige Maschine, die die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Maschinenrichtlinie nicht vollständig erfüllt und die Sicherheit erst hergestellt werden kann, wenn sie in eine Gesamtheit von Maschinen eingebaut wird. Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn die Maschine ohne ihre Steuerung ausgeliefert wird und sie ohne Einbau in die Gesamtheit ihre bestimmungsgemäße Anwendung nicht ausführen kann..


Da Sie lediglich die Maschinengruppen liefern und einbauen, das Steuerungssystem aber nicht von Ihnen eingebaut wird, und der Betreiber für den Einbau des Not-HALT-Befehlsgerät verantwortlich ist, liegt die Erstellung einer Konformitätserklärung bei demjenigen, der die Maschine vollendet.

Die vollendete Maschine darf erst in Betrieb genommen werden, wenn Sie den Bestimmungen der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG entspricht.