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Der Zeitraum als Beifahrer, die ein Arbeitnehmer während der Fahrt neben dem Fahrer verbringt, ist nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz keine Arbeitszeit. Zeiten als Beifahrer werden vom Fahrtenschreiber automatisch als Bereitschaftszeit festgehalten.Darüber hinaus werden Bereitschaftszeiten bei einer Dauer von 15/30 oder 45 Minuten als Fahrtunterbrechung im Sinne von Artikel 7 ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 42212
Die gesetzliche Vorgaben sind in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu finden. Hier heißt es in Artikel 4:e) „andere Arbeiten“ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors; und in Artikel 65 ...
Stand: 11.07.2013
Dialog: 18951
- und Entladen, wenn deren voraussichtliche Dauer nicht im Voraus bekannt ist, d. h. entweder vor der Abfahrt bzw. unmittelbar vor dem tatsächlichen Beginn des betreffenden Zeitraums ist „Arbeitszeit “ (Richtlinie 2002/15/EG).Hinweis:In der EG VO Nr. 561/2006 Artikel 10 und im § 3 Fahrpersonalgesetz (FPersG) wird auf das Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge hingewiesen:"Mitglieder ...
Stand: 01.03.2024
Dialog: 6710
als Bereitschaftszeit auf der im Fahrtenschreiber befindlichen Fahrerkarte des Beifahrers)Die voraussichtliche Dauer der Wartezeit muss dem Fahrer also spätestens unmittelbar vor Beginn des Zeitraums bekannt sein, andernfalls wäre es keine rechtskonforme Bereitschaftszeit und der betreffende Zeitraum wäre als Arbeitszeit anzusehen!Vor dem Hintergrund erfüllt eine qualifizierte Bereitschaftszeit die rechtlichen ...
Stand: 07.04.2025
Dialog: 44094
Nein, eine zeitliche Mindestdauer für die Wertung bzw. Anerkennung eines Zeitabschnittes als Bereitschaftszeit gibt es nicht. Grundsätzlich eröffnet der § 21a Absatz 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Möglichkeit, Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht der Arbeitszeit zuzurechnen, wenn die Lage und Dauer der Bereitschaftszeiten dem Fahrer im Voraus, spätestens jedoch unmittelbar vor Beginn ...
Stand: 08.08.2018
Dialog: 42391
der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann …, in Verkehrsbetrieben, … um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Hält man ...
Stand: 24.03.2017
Dialog: 4628
maßgeblich im Tourenverlauf sein. Die Bereitschaftszeit zählt nicht zur Arbeitszeit, gleichwohl aber zu den betrieblichen Anwesenheitszeiten (wichtig für die Einlegung der Ruhezeiten!).Der Fahrer muss sich bereithalten, um seine Tätigkeit aufzunehmen, wobei ihm der Zeitraum, z.B. die Wartezeit und deren voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums, bekann ...
Stand: 15.04.2019
Dialog: 6969
von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Bereitschaftszeit: Bereitschaftszeit gemäß Buchstabe b des Artikels 3 der Richtlinie 2002/15/EG ist weder Arbeitszeit noch Ruhepause oder Ruhezeit. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet am Arbeitsplatz zu bleiben, es muss sich aber in Bereitschaft halten um Tätigkeiten aufzunehmen. Diese Zeiten und die Dauer müssen dem Fahrpersonal entweder vor der Abfahrt ...
Stand: 10.02.2015
Dialog: 4120
unterliegt und sich ein EG-Kontrollgerät im Fahrzeug befindet.Das Kontrollgerät ist über die Menüeinstellung auf den sogenannten "OUT - Betrieb" einzustellen.Es werden weiterhin alle Bewegungsdaten (Lenkzeiten) und Geschwindigkeiten vom Kontrollgerät auch ohne gesteckter Fahrerkarte vom Kontrollgerät aufgezeichnet.Hinweis:Die Bestimmungen über die höchstzulässigen Arbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz ...
Stand: 26.03.2016
Dialog: 20733
und die Ruhezeiten geregelt werden, nicht aber die Arbeitszeiten der abhängig beschäftigten Personen – diese waren und sind weiterhin im Arbeitszeitgesetz geregelt.Tägliche Lenkzeit Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten ...
Stand: 17.10.2024
Dialog: 9199
der besondere Aufwand in jedem Fall begründet und der in Frage kommende Zeitraum richtigerweise als unbekannt "?" auf der Fahrerkarte vom Fahrer manuell nachzutragen. Für den als unbekannt definierten Zeitraum muss der Unternehmer dem Fahrer vor Fahrtantritt eine "Bescheinigung von Tätigkeiten" als Nachweis ausstellen.Die Bescheinigung ist vom Fahrer über die Dauer der letzten 56-Kalendertage mitzuführen ...
Stand: 28.01.2025
Dialog: 44066
Ja, Arbeitszeiten, die im Rahmen von Minijobs geleistet werden, sind ebenfalls Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und daher in der gemäß § 21 a Abs. 8 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geforderten Aufstellung von den Beschäftigten anzugeben. ...
Stand: 07.02.2024
Dialog: 6024
Die gesamte Arbeitszeit des Angestellten, d.h. die Transportfahrt auf der Straße und die Tätigkeit auf dem Acker fällt unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Vorschriften des Fahrpersonalrechtes sind in diesem Fall weniger relevant, da die Lenkzeit auf der Straße nur 2 bis 3 Stunden betragen wird.Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden ...
Stand: 21.09.2018
Dialog: 4692
- zu beachten.Hier beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit 8 Stunden - sie darf auf bis zu 10 Stunden verlängert werden - wenn ein entsprechender Ausgleich gewährt wird. (§ 3 ArbZG).Für Kraftfahrer, die unter EG-rechtliche Bestimmungen fallen, ist zusätzlich § 21a des ArbZG zu berücksichtigen (Beschäftigung im Straßentransport). Hier beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden - sie darf auf bis zu 60 ...
Stand: 08.08.2022
Dialog: 21755
Grundsätzlich ist ein Berufskraftfahrer vom Arbeitgeber so einzusetzen, dass die mögliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. täglich gem. § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht überschritten wird. Anfallende Lenkzeit ist natürlich auch als Arbeitszeit zu bewerten, somit setzt sich die zu betrachtende Höchstarbeitszeit bei Berufskraftfahrern aus Lenkzeiten und anderen Arbeiten (bspw. Be ...
Stand: 20.04.2017
Dialog: 29107
Grundsätzlich ist in Bezug auf Ihre beiden Fragen zu beachten, dass neben den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer, auch die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) bzw. des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern (KrFArbZG) zusätzlich zu beachten sind. Es gelten ...
Stand: 17.05.2024
Dialog: 42283
regelt die Arbeitszeit von Personen die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben. Die Umsetzung in nationales Recht erfolgte mit dem § 21a des Arbeitszeitgesetzes. Der § 21 a des Arbeitszeitgesetzes regelt die wöchentliche Höchstarbeitszeit. Hiernach darf die Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche nicht überschritten werden. Sie kann jedoch auf bis zu 60 Stunden in der Woche verlängert ...
Stand: 25.03.2024
Dialog: 6414
ist (Schaublatt/Fahrerkarte).Die mittels Kontrollgerät aufgezeichneten Lenktätigkeiten des Fahrers sind Arbeitszeiten. Die werktägliche Arbeitszeit, die Summe aus Lenk- und Arbeitszeit, darf 10 Stunden nicht überschreiten. Somit darf die Arbeitszeit (exklusive Pausen) für den Kraftfahrer nicht 10 Stunden betragen, wenn dieser noch zum Zweck der An- und Abfahrt zur Baustelle ein kontrollgerätepflichtiges ...
Stand: 06.04.2020
Dialog: 24336
ausgenommen.Diese Fahrzeuge müssen auch nicht mit einem Fahrtschreiber gemäß § 57a der StVZO ausgerüstet sein. Unter diese Ausnahme fallen auch kommunale Winterdienstfahrzeuge.Die Arbeitszeit der Fahrer dieser Fahrzeuge richtet sich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes -ArbZG .Das bedeutet für Tätigkeiten im Winterdienst, dass die Arbeitszeiten der verschiedenen Tätigkeiten zusammengezählt werden, sofern ...
Stand: 09.01.2019
Dialog: 11787
Nein; nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung brauchen nur Fahrer von Fahrzeugen, die in Absatz 1 Nr.1 genannt sind, Nachweise über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten zu führen. Dies sind "Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt ...
Stand: 10.07.2011
Dialog: 14035