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Muss eine Fahrerin/ein Fahrer Arbeitszeiten einer Nebentätigkeit dem Arbeitgeber mitteilen?
KomNet Dialog 6024
Stand: 07.02.2024
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern
Frage:
Muss man bei der Erklärung der Arbeitszeiten gem. § 21a Abs. 8 ArbZG die sog. Minijobs (538 EUR-Job) auch angeben? Beispiel: Ein Kraftfahrer in einer Festanstellung hat eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Std./Woche in einem Zeitraum von 4 Monaten. Er arbeitet noch an zwei Samstagen je 6 Std. in einer Tankstelle als Kassierer. Muss er diese Tätigkeit in einem Minijob dem Arbeitgeber mitteilen?
Antwort:
Ja, Arbeitszeiten, die im Rahmen von Minijobs geleistet werden, sind ebenfalls Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und daher in der gemäß § 21 a Abs. 8 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geforderten Aufstellung von den Beschäftigten anzugeben.